Presserechtliche Informationsschreiben können unzulässig sein…
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.01.2019 entschieden, dass sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“ unzulässig sein können und Unterlassungsansprüche des adressierten Presseunternehmens auslösen können.
Presserechtliche Informationsschreiben dienen im Presserecht dazu, einer – unter Umständen rechtsverletzenden – Berichterstattung zuvor zu kommen, indem das Presseunternehmen im Vorfeld einer Berichterstattung über entlastende Umstände in Kenntnis gesetzt wird, um so persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattungen von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Grundsätzlich greifen presserechtliche Informationsschreiben nicht rechtswidrig in die Rechte eines Presseunternehmens ein. Vielmehr zielen derartige Schreiben auf einen effektiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab und sind daher von Presseunternehmen hinzunehmen.
Der BGH hat nunmehr jedoch wenig überraschend festgestellt, dass die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein presserechtliches Informationsschreiben keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. In diesem Fall greift das presserechtliche Informationsschreiben in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Pressunternehmens ein und ist unzulässig.
Die Pressemitteilung des BGH vom 15.01.2019 im Volltext:
Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben
Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17
Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik „Herzblatt-Geschichten“ Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.
Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2017 – 16 U 60/17
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 2. März 2017 – 2-03 O 219/16
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