Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom Urteil vom 18. 10. 2007, Az. I ZR 162/04 – AKZENTA, näher beleuchtet.
Grundsätzlich fehlt es an einer rechtserhaltenden Benutzung, wenn die Marke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für ein konkret vertriebenes Produkt benutzt wird.
Für eine rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke ist es Voraussetzung, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.
Der BGH hat im vorliegenden Fall diese Besonderheiten der Dienstleistungsmarke berücksichtigt und festgestellt, dass die Lizenznehmerin der Beklagten die Marke zumindest für die Dienstleistung “Vermittlung von Versicherungen” herkunftshinweisend benutzt hatte.
Aus der Begründung des Urteils des BGH:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die als Versicherungsmaklerin tätige Lizenznehmerin das Zeichen in ihrer Geschäftskorrespondenz, auf Briefbögen und Umschlägen, auf Visitenkarten und Rechnungen in der Form, dass sie der Darstellung des graphisch und farblich hervorgehobenen Zeichens „AKZENTA“ die konkrete Dienstleistung „Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen“ sowie ihren Rechtsformzusatz nachstellt. In der Verwendung des unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils „AKZENTA“ im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Dienstleistung des Unternehmens wird der Verkehr nicht allein die Benennung des gleichnamigen Geschäftsbetriebs der Lizenznehmerin sehen, sondern zugleich auch die bestimmte Leistung, die aus diesem Geschäftsbetrieb stammt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (Bous in Ekey/Klippel aaO § 26 Rdn. 31; Hackbarth aaO S. 250 f.). Soweit der Unternehmensname oder ein unterscheidungskräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienstleistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen.
Das Urteil des BGH im Volltext: Urteil des I. Zivilsenats vom 18.10.2007 – I ZR 162/04 – (bundesgerichtshof.de)