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BGH: GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang…

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.04.2009 entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist. […]