LG Frankfurt am Main: Kein Anspruch auf Registrierung einer einstelligen ".de" Domain…
Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ist u.a. Inhaber der Wortmarken „E“, „F“, „G“, „X“, „Y“ und „Z“ und möchte diese – auch im Rahmen eines entsprechenden Intemetauftritts – jedenfalls zukünftig unternehmerisch bzw. gewerblich nutzen. Der Kläger stellte zu diesem Zweck einen Antrag auf Registrierung der zuvor benannten insgesamt sechs einstelligen Domains. Die Beklagte – die […]