Die Angabe einer Telefonnummer innerhalb einer Belehrung über das Rückgaberecht ist nicht wettbewerbswidrig…
Mit Beschluss vom 07.09.2007 (Az.: 5 W 266/07) hat das KG Berlin entschieden, dass es bei Angabe einer Telefonnummer innerhalb einer Rückgabebelehrung jedem Verbraucher klar sei, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen soll, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern soll. Insofern bestehe keine Gefahr eines […]