Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten…
Diese Weiterverbreitung stellt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine „öffentliche Wiedergabe” der Werke dar, die der Erlaubnis des Urhebers der Werke bedarf. Das Unionsrecht hat zum Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u.a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. […]