Umfangreiche Änderungen für den Online-Handel treten zum 13.06.2014 in Kraft…
Am 13.06.2014, 0.00 Uhr, wird das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Wohnungsvermittlung in Kraft treten, welches die EU-Verbraucherrechterichtlinie in nationales Recht umsetzt und umfangreiche Änderungen für den Online-Handel (und auch den stationären Handel) mitbringt. Im Wesentlichen ändert sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Wohnungsvermittlung für den Online-Handel zum 13.06.2014 folgendes:
1. Widerrufsrecht
- Ab dem 13.06.2014 gilt eine europaweite einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Die maximale Widerrufsfrist beträgt bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nun 12 Monate und 14 Tage. Ab dem 13.06.2014 fällt die Möglichkeit weg, dass Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen.
- Der Widerruf des Verbrauchers kann ab dem 13.06.2014 auch (fern)mündlich z.B. per Telefon erfolgen.
- Die Lieferkosten („Hinsendekosten“) sind ab dem 13.06.2014 bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nur in der Höhe des günstigsten angebotenen Standardversands zu ersetzen. Wählt der Verbraucher eine teurere Versandart (z.B. Express-Versand) beim Kauf aus, hat er die Differenz zu den Kosten der Standardlieferung im Falle des Widerrufs selbst zu tragen.
- Die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt ab dem 13.06.2014 grundsätzlich der Verbraucher und zwar unabhängig von dem Preis der zurückzusendenden Sache. Auf diese Kostentragungspflicht muss der Verbraucher ordnungsgemäß hingewiesen werden, was durch die neue „Muster-Widerrufsbelehrung“ erfolgt. Freiwillig kann sich natürlich jeder Händler weiterhin verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu erstatten. Dies bietet einen zusätzlichen Kaufanreiz und damit Wettbewerbsvorteile.
- Waren, die nicht durch Paket versandt werden können (Speditionsware) müssen ab dem 13.06.2014 vom Verbraucher zurückgesendet werden. Der Händler ist nicht mehr verpflichtet, Speditionsware beim Verbraucher abzuholen.
- Ab dem 13.06.2014 hat die Rückzahlung des Kaufpreises (zzgl. Versandkosten) durch den Händler sowie die Rücksendung der Ware durch den Verbraucher im Falle des Widerrufs wie folgt zu erfolgen:
Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen (nicht mehr 30 Tage wie bisher!) ab Zugang einer Widerrufserklärung beim Händler. Die Erstattung des Kaufpreises (zzgl. Versandkosten) muss unter Verwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen.
Rückversand der Ware innerhalb von 14 Tagen (nicht mehr 30 Tage) ab Erklärung des Widerrufs. Die Rückzahlung des Kaufpreises (zzgl. Versandkosten) kann solange verweigert werden, bis der Händler die Ware zurückerhält bzw. der Verbraucher seinerseits zumindest den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware an den Händler zurückgesendet hat.
- Ab dem 13.06.2014 hat der Verbraucher Wertersatz nur zu leisten, wenn der Wertverlust der Ware im Falle des Widerrufs auf einem Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Über die Verpflichtung gegebenenfalls Wertersatz zu schulden muss der Händler den Verbraucher – wie bisher auch – ordnungsgemäß belehren, was durch die neue Muster-Widerrufsbelehrung erfolgt. Neu ist, dass kein Wertersatz mehr für „gezogene Nutzungen“ (z.B. den Gebrauch der Sache innerhalb der Widerrufsfrist) gezahlt werden muss und hierüber dann natürlich auch nicht mehr belehrt werden muss.
- Die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind erweitert worden. Neben den bisher geltenden Ausnahmen gelten folgende neue gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht:
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- Das Widerrufsrecht erlischt bei entsiegelten Produkten, die aus Gründen des Gesundheits- oder Hygieneschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind;
- Ein Widerrufsrecht besteht nicht, bei der Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
- Ein Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht bei der Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
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2. Widerrufsbelehrung
Aufgrund der zuvor genannten Änderungen des Widerrufsrechts muss ab dem 13.06.2014 eine völlig neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet werden, welche zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für Online-Händler bietet. Das wesentliche Problem der neuen gesetzlichen Widerrufsbelehrung liegt in der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
Die Gestaltungshinweise zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung sehen dabei vor, dass lediglich eine einzige der nachstehend geschilderten Varianten zum Beginn der Widerrufsfrist innerhalb der Widerrufsbelehrung verwendet werden soll:
1. Im Falle eines Vertrages über Waren, die in einer Sendung geliefert wird:
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“
2. Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, sehen die Gestaltungshinweise der gesetzlichen Widerrufsbelehrung dagegen eine andere Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist vor:
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
3. Im Falle eines Vertrages zur Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücke (regelmäßig z.B. bei sperrigen Waren der Fall) sehen die Gestaltungshinweise der gesetzlichen Widerrufsbelehrung nochmals eine andere Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist vor:
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“
4. Bei Speditionsware gibt es nochmals eine abgeänderte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist und eine Vielzahl an unterschiedlichen Belehrungsoptionen, auf die an dieser Stelle jedoch der Übersicht halber nicht weiter eingegangen werden soll. Sofern Sie Speditionsware verkaufen, sollten Sie sich hinsichtlich der optimalen Widerrufsbelehrung dringend beraten lassen.
Sofern man als Online-Händler nicht sicherstellen kann, dass bei einer Bestellung auch mehrerer Artikel die Bestellung immer in einer Lieferung versandt werden kann und sich trotzdem streng an die Gestaltungshinweise zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung halten möchte, müsste man als Online-Händler eine dynamische Widerrufsbelehrung im Bestellvorgang generieren. Je nach dem, ob die bestellten Waren in einer Sendung geliefert werden können oder in mehreren Teillieferungen und/oder Stücken erfolgt, müsste dann dynamisch die entsprechende Widerrufsbelehrung quasi anhand der bestellten Waren in jedem Einzelfall automatisiert generiert werden. Die so generierte Widerrufsbelehrung müsste dem Verbraucher dann bereits im Bestellverlauf angezeigt und sodann an den Verbraucher in Textform versendet werden. Die dynamische Generierung einer Widerrufsbelehrung ist jedoch nach diesseitiger Kenntnis selbst mit modernsten E-Commerce-Systemen schlicht nicht möglich.
Sofern Sie als Online-Händler nicht sicherstellen können, dass bei einer Bestellung auch mehrerer Artikel die Bestellung immer in einer Lieferung versandt werden kann (was die Regel ist), ist demnach die einzige Möglichkeit, eine Kombination der alternativen Belehrungen über den Fristbeginn innerhalb der Widerrufsbelehrung anzugeben. Sofern man die Bestellmenge als Händler nicht begrenzen will (um eine Versendung einer einheitlichen Bestellung stets in einem Paket zu gewährleisten), erscheint es nach diesseitiger Ansicht auch vertretbar, eine Kombination der Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist innerhalb der Widerrufsbelehrung anzugeben.
Durch eine Kombination der vorstehenden Belehrungen innerhalb der Widerrufsbelehrung wird allerdings von den Gestaltungshinweisen der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Ob die Gerichte eine von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweichende Gestaltung der Widerrufsbelehrung als zulässig ansehen werden und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und Formulierungen ist derzeit leider noch offen.
Durch eine Kombination der Angaben zum Fristbeginn steigt demnach die Gefahr, wegen einer unzulässigen Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Besondere Vorsicht ist bei dieser Vorgehensweise insbesondere dann geboten, sofern Sie sich in der Vergangenheit strafbewehrt verpflichtet haben, z.B. eine „jeweils den gesetzlichen Anforderungen genügende korrekte Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht zu verwenden.“
3. Widerrufsformular
Dem Verbraucher muss ab dem 13.06.2014 neben der veränderten Widerrufsbelehrung zusätzlich ein „Widerrufsformular“ zur Verfügung gestellt werden.
Das Widerrufsformular muss dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden, im Webshop z.B. als pdf per Download.
Das Widerrufsformular kann auch auf einer Webseite im Onlineshop bereitgestellt werden (muss aber nicht), damit der Verbraucher es elektronisch ausfüllen und im Falle des Widerrufs auf elektronischem Wege übermitteln kann. Möchte der Händler diese Möglichkeit nutzen, muss dem Verbraucher zwingend den Eingang der Widerrufserklärung auf elektronischem Wege auf einem dauerhaften Datenträger (e-Mail) unverzüglich bestätigt werden, im Regelfall durch eine automatisierte Eingangsbestätigungs-Mail. Eine Eingangsbestätigung lediglich auf der Webseite reicht dabei nicht aus.
Auch auf den Marktplätzen (z.B. ebay, Amazon etc.) muss Widerrufsformular dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.
4. Liefertermine
Ab dem 13.06.2014 müssen Informationen über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, erfolgen, d.h. der Gesetzgeber verlangt genaue Angaben zur maximalen Lieferfrist sowie zum konkreten Liefertermin.
Der Verbraucher muss demnach zumindest die Möglichkeit haben, den maximalen Liefertermin zu errechnen. Da der Verbraucher aber bei Vorkasse keine Kenntnis davon hat, wann seine Zahlung auf dem Konto des Unternehmers eingeht, kann ab dem 13.06.2014 für die Angabe der Lieferfrist nicht mehr wie bisher auf den Zahlungseingang abgestellt werden.
Vielmehr muss bei Vorkasse (auch bei entsprechenden Diensten wie Paypal, Sofortüberweisung u.ä. Zahlungsmodellen) für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Zahlungsauftrages durch den Verbraucher an sein Kreditinstitut abgestellt werden.
Händler müssen daher die üblichen Banklaufzeiten von ca. 2 Werktagen in die Lieferzeit mit einberechnen und Ihre Angaben zur maximalen Lieferfrist entsprechend erhöhen. Bei Nachnahme oder Rechnungskauf kann dagegen für die Angabe der maximalen Lieferfrist auf den Vertragsschluss abgestellt werden.
5. Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel
Ab dem 13.06.2014 muss spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Darüber hinaus muss über sonstige Lieferbeschränkungen informiert werden, etwa wenn die Ware nicht bis zur Tür des Verbrauchers geliefert wird, sondern „frei Borsteinkante“ oder die Ware nicht bzw. nur unter besonderen Voraussetzungen auf „deutsche Inseln“ geliefert wird.
6. Zahlungsarten
Dem Verbraucher muss mindestens ein zumutbares, unentgeltliches Zahlungsmittel (z.B. Überweisung) angeboten werden. Für andere Zahlungsarten darf keine höhere Gebühr berechnet werden, als diese tatsächlich verursachen.
Bei einem Verkauf über Marktplätze ist zu beachten, dass es einige Marktplätze generell verbieten, dem Kunden Gebühren für Zahlungsarten aufzuerlegen. So verbietet z.B. ebay in § 3 Ziffer 10 der ebay-AGB „zusätzlich zum Verkaufspreis eBay-Gebühren, PayPal-Gebühren oder Provisionen von Käufern einzufordern“.
7. Verbraucherbegriff
Der Verbraucherbegriff des § 13 BGB wird ab dem 13.06.2014 wie folgt geändert:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Händler sollten ihre AGB prüfen und gegebenenfalls der Verbraucherbegriff entsprechend anpassen.
8. Voraktivierte Checkboxen für Nebenleistungen
Ab dem 13.06.2014 dürfen Nebenleistungen nicht mehr über voraktivierte Checkboxen (oder ähnliche Funktionen) angeboten werden, z.B. Garantieverlängerungen, Sachversicherung beim Kauf eines Wertgegenstandes o.ä..
9. Kostenpflichtige Kundenhotlines
Ab dem 13.06.2014 ist der Einsatz von Mehrwertdienstrufnummern für Kundenhotlines nur noch sehr eingeschränkt möglich. Sofern Sie (zukünftig) kostenpflichtige Kundenhotlines anbieten möchten, sollten Sie sich über die neuen Möglichkeiten frühzeitig informieren.
10. Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
Sofern Händler ab dem 13.06.2014 Kundendienst, Kundendienstleistungen oder Garantien anbieten möchten, muss über das Bestehen und die Bedingungen zwingend informiert werden.
11. Verkauf digitaler Inhalte (Computerprogramme, Musik, Videos etc.)
Für den Verkauf digitaler Inhalte gelten ab dem 13.06.2014 ebenfalls umfangreiche Neuerungen, auf die an dieser Stelle nicht gesondert eingegangen werden soll. Sofern Sie digitale Inhalte anbieten, sollten Sie sich über die umfangreichen Änderungen ausführlich beraten lassen.
Nutzen Sie unsere rechtssicheren Schutzpakete für Online-Händler und beugen Sie Abmahnungen vor…
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