OLG Köln zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung wegen der Verbreitung einer beleidigenden Aussage auf der Internetplattform YouTube…
Im vorliegenden Fall hatte der Gläubiger wegen der Verbreitung und Verlinkung eines beleidigenden Videos auf der Internetplattform YouTube eine einstweilige Verfügung gegen die Schuldner erwirkt. Mit dieser einstweiligen Verfügung wurde den Schuldnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten, eine in dem streitgegenständlichen Video enthaltene beleidigende Aussage „zu verbreiten oder verbreiten zu lassen“.
Nach Vollziehung der Einstweiligen Verfügung wurde jedoch lediglich der Link von der eigenen Homepage der Schuldner zu dem Video auf YouTube gelöscht. Das Video selber war dagegen weiter über YouTube abrufbar. Daraufhin beantragte der Gläubiger ein Ordnungsgeld wegen Verletzung des Unterlassungsgebots gegen die Schuldner zu erlassen.
Das LG Köln erließ daraufhin Ordnungsgelder in Höhe von 2.000,00 EUR sowie von 4.000,00 EUR gegen die Schuldner. Gegen die Verhängung dieser Ordnungsgelder reichten die Schuldner eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein.
Das OLG Köln bestätigte jedoch den Beschluss des LG Köln sowie die Verhängung der Ordnungsgelder. Das Gericht war der Ansicht, die Schuldner hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung der Einstweiligen Verfügung verstoßen. Die Löschung des Links auf der eigenen Homepage sei für die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung nicht ausreichend gewesen. Schon nach der Fassung des Unterlassungstitels hätten die Schuldner dafür Sorge tragen müssen, dass eine Verbreitung des Videos auch durch Dritte – mithin auch durch YouTube – künftig unterbleibt. Ein Unterlassungsschuldner sei
„innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen“.
Die Schuldner seien demnach verpflichtet gewesen, eine Löschung des Videos aus der Internetplattform YouTube über eine Meldung gemäß den Richtlinien der „YouTube-Community“ herbeizuführen. Unterlasse ein Schuldner jedoch solche Maßnahmen, die das zu dem Verstoß führende Verhalten Dritter verhindern könnten, so sei ihm das als eigenes Verschulden zuzurechnen. Auch die Höhe der Ordnungsgelder wurde im Ergebnis durch das Gericht bestätigt.
Aus den Gründen:
„Unabhängig davon, dass die Schuldner schon nach der Fassung des Unterlassungstitels gehalten waren, dafür Sorge zu tragen, dass eine Verbreitung auch durch Dritte künftig unterbleibt („…und/oder verbreiten zu lassen…“), erschöpft sich die Unterlassungsverpflichtung des Schuldners generell nicht im bloßen Nichtstun. Sie umfasst vielmehr die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann. Der Unterlassungsschuldner ist dabei innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen. Ist der objektive Zuwiderhandlungstatbestand auf das unmittelbare Verhalten eines Dritten zurückzuführen, so kann dies dem Schuldner als auf eigenem Verschulden beruhend zuzurechnen sein, wenn er den Dritten nicht durch geeignete Maßnahmen von dem bestehenden Verbot unterrichtet und überdies die Beachtung des Verbots nicht sichergestellt hat. Unterlässt er solche Maßnahmen, die das zu dem Verstoß führende Verhalten Dritter verhindern können, so ist ihm das als eigenes Verschulden zuzurechnen, wobei die Anforderungen an das dem Unterlassungsschuldner in diesem Zusammenhang abzuverlangende Verhalten hoch gespannt sind (vgl. BGHZ 120, 73 ff./77 f. – „Straßenverengung“ s BGH, WRP 1993, 399/402 – „TRIANGLE“ -; Zöller-Stöber, 28. Aufl., § 890 Rdn, 3 a und 4 – jeweils m.w.N,). In den durch die Grundsätze von Treu und Glauben gezogenen Grenzen können dem Schuldner dabei zwar nur die Maßnahmen abverlangt werden, die zur Durchsetzung des titulierten Unterlassungsgebotes geeignet sind; es kann von ihm insbesondere nicht verlangt werden, im Zeitpunkt der Titulierung des Unterlassungsgebots bereits abgewickelte Lebensvorgänge rückgängig zu machen und sich femer an Dritte zu wenden, auf die er – um deren Wohlverhalten im Sinne des Unterlassungsgebotes zu erreichen – tatsächlich oder aus Rechtsgründen keine Einflussmöglichkeiten hat. Im Streitfall ist indessen nicht ersichtlich, dass die Schuldner den ihnen nach den aufgezeigten Grundsätzen in subjektiver Hinsicht zur Erfüllung der titulierten Unterlassungsverpflichtung abzuverlangenden Maßnahmen Genüge getan haben:
Allein die Löschung der auf der Webseite der Schuldnerin zu 1, vorgenommenen Verlinkung mit der Internetplattform You Tube bzw. dem über diese aufrufbaren Video reichte nach den vorstehenden Maßstäben nicht aus, ihre Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen. Dem Schuldner zu 2., dessen Kenntnis sich die Schuldnerin zu 1. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit den §§ 7, 8 Abs. 1,11 Abs, 3 PartG zurechnen lassen muss (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 26 Rdn.m. w. Nachw,), musste auf Grund des Umstandes, dass das Video in die Internetplattform YouTube eingestellt und über diese aufrufbar war, damit rechnen, dass das Video samt der nach dem titulierten Verbot untersagten Äußerung auch ohne die Verlinkung mit der Webseite der Schuldnerin zu 1. wie bisher weiterhin einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich war und Verbreitung finden werde. Vor diesem Hintergrund musste sich den Schuldnern aber nicht nur die Erkenntnis aufdrängen, dass die untersagte Äußerung ohne ihr aktives Einschreiten unverändert durch Dritte verbreitet werden würde, sondern es war ihn darüber hinaus auch zumutbar und daher abzuverlangen, insoweit aktiv tätig zu werden, um diese weitere Verbreitung künftig zu verhindern. Nach den von dem Gläubiger als Anlage K 1 (Bl. 47 ff d. A. SH I) zu seinem Schriftsatz vom 22.10.2009 vorgelegten und als solche unstreitigen „YouTube-Community Richtlinien“ hat jeder Nutzer der Plattform die Möglichkeit, in die Plattform eingestellte und über diese aufrufbare Videos u.a. „beleidigenden“ Inhalts zu melden und auf diesem Wege deren Entfernung zu erreichen. Dass die Betreiber von YouTube sich einer Meldung der Schuldner, die zur Begründung ihrer Beanstandung einen gerichtlichen Verbotstitel vorweisen konnten, verschlossen hätten, eine Meldung daher von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg versprach, liegt fern. Hatten aber die Schuldner die ihnen unschwer und jederzeit zugängliche Möglichkeit, eine Entfernung des die untersagte Äußerung enthaltenden Videos aus der Internetplattform YouTube über eine Meldung gemäß den Richtlinien der „YouTube-Community“ herbeizuführen, so war ihnen eine solche Maßnahme abzuverlangen und ist deren Unterlassen als eine die weitere Verbreitung des Videos mit der verfahrensbefangenen Bildsequenz schuldhaft.“
Fazit: Eine gerichtliches Unterlassungsgebot bzw. eine außergerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte ernst genommen werden und die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung im Einzellfall geprüft werden. Anderenfalls droht ein empfindliches Ordnungsgeld bzw. die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den Unterlassungsgläubiger.
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