• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Anwälte für IT-Recht . Gewerblichen Rechtsschutz . Medienrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Internetrecht
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzlösung für KMUs
    • Schadensersatz bei Datenschutzverstoß
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Arbeitsrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Bildquellen
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Bildquelle: KI-generiert Info Info

15.000 Euro Entschädigung für Videoüberwachung am Arbeitsplatz

20. November 2025|inAllgemein, Datenschutzrecht|RA Jens Reininghaus

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.05.2025 einem Mitarbeiter eines Metallbetriebs eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen, weil dieser fast zwei Jahre lang durch 34 Kameras am Arbeitsplatz rechtswidrig überwacht wurde.​

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Zu viel ist zu viel

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten nahezu flächendeckend hochauflösende Kameras in einer großen Werkshalle installiert, ohne einen nachvollziehbaren Anlass vorweisen zu können. Die Überwachung war zwar offen, dennoch empfand das Gericht die massive Dauerbeobachtung als gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters – insbesondere mangels konkreter Verdachtslage und da kein milderes Mittel gewählt wurde.​

Rechtslage und Urteilsbegründung

Die Richter stützten die Entschädigung auf § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflicht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts), § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung absoluter Rechte) i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB (immaterieller Schadenersatz). Die behauptete Einwilligung durch den Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich verworfen, da eine wirklich freiwillige Zustimmung am Arbeitsplatz nach der DSGVO selten möglich ist.​ Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung war neben dem besonders schweren, langanhaltenden und dichten Überwachungsvorgang auch das vorsätzliche Handeln und das Ignorieren von Beschwerden durch den Arbeitgeber.​

Auswirkungen für Arbeitgeber im Arbeitsrecht

Das Urteil verdeutlicht: Arbeitgeber dürfen nicht ohne einen klar belegbaren Grund oder eine akute Gefährdungslage zu umfassenden Videoüberwachungsmaßnahmen greifen. Anderslautende Vertragsklauseln bzw. Pauschaleinwilligungen reichen nicht aus. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob gezielte, weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen würden. Bei erheblichen Datenschutzverstößen drohen hohe Schadensersatzansprüche – nicht zuletzt auch als Warnung an andere Unternehmen.


Empfehlung

Arbeitgeber sollten ihre Videoüberwachungspraxis regelmäßig auf den Prüfstand stellen und nur im absolut notwendigen Umfang einsetzen. Vor jeder Installation sind datenschutzfreundliche Alternativen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme umfassend abzuwägen. Arbeitnehmer haben das Recht, sich gegen übermäßige Überwachung und damit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch gerichtlich zu wehren und gegebenenfalls Schadensersatz geltend zu machen.

Sie möchten Ihren Datenschutz DSGVO-konform gestalten? Forward Forward

Modernes Datenschutz-Management und Beratung im Datenschutzrecht

Das könnte Dich auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert Website-Tracking rechtskonform gestalten – Handlungsempfehlungen nach den Cookie-Entscheidungen von EuGH und BGH…
Bildquelle: KI-generiert AG München zur Rechtslage von Videoüberwachung in der Nachbarschaft…
Bildquelle: KI-generiert Neuer Beitrag von RA Robbel auf MKG-Online – Unschuldiger Whistleblower oder krimineller Hacker…
Bildquelle: KI-generiert Risiken bei der Nutzung des Facebook-Pixels…
Bildquelle: KI-generiert WICHTIGE INFORMATION FÜR ALLE WEBSITE-BETREIBER ! DER EINSATZ VON COOKIES IST NUR MIT EINWILLIGUNG ERLAUBT!
Bildquelle: KI-generiert EuGH erklärt Privacy-Shield-Abkommen der EU mit den USA für unwirksam und kippt damit vorerst den Transfer von personenbezogenen Daten an US-Unternehmen

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 402842
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by Google
bewerten Sie uns auf
Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile pictureK. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel profile pictureTina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth profile pictureChristiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten profile pictureJuliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Kein Auskunftsanspruch bei Instagram-Fake-Profil Link to: Kein Auskunftsanspruch bei Instagram-Fake-Profil Kein Auskunftsanspruch bei Instagram-Fake-ProfilBildquelle: KI-generiert
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen