Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.05.2025 einem Mitarbeiter eines Metallbetriebs eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen, weil dieser fast zwei Jahre lang durch 34 Kameras am Arbeitsplatz rechtswidrig überwacht wurde.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Zu viel ist zu viel
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten nahezu flächendeckend hochauflösende Kameras in einer großen Werkshalle installiert, ohne einen nachvollziehbaren Anlass vorweisen zu können. Die Überwachung war zwar offen, dennoch empfand das Gericht die massive Dauerbeobachtung als gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters – insbesondere mangels konkreter Verdachtslage und da kein milderes Mittel gewählt wurde.
Rechtslage und Urteilsbegründung
Die Richter stützten die Entschädigung auf § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflicht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts), § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung absoluter Rechte) i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB (immaterieller Schadenersatz). Die behauptete Einwilligung durch den Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich verworfen, da eine wirklich freiwillige Zustimmung am Arbeitsplatz nach der DSGVO selten möglich ist. Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung war neben dem besonders schweren, langanhaltenden und dichten Überwachungsvorgang auch das vorsätzliche Handeln und das Ignorieren von Beschwerden durch den Arbeitgeber.
Auswirkungen für Arbeitgeber im Arbeitsrecht
Das Urteil verdeutlicht: Arbeitgeber dürfen nicht ohne einen klar belegbaren Grund oder eine akute Gefährdungslage zu umfassenden Videoüberwachungsmaßnahmen greifen. Anderslautende Vertragsklauseln bzw. Pauschaleinwilligungen reichen nicht aus. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob gezielte, weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen würden. Bei erheblichen Datenschutzverstößen drohen hohe Schadensersatzansprüche – nicht zuletzt auch als Warnung an andere Unternehmen.
Empfehlung
Arbeitgeber sollten ihre Videoüberwachungspraxis regelmäßig auf den Prüfstand stellen und nur im absolut notwendigen Umfang einsetzen. Vor jeder Installation sind datenschutzfreundliche Alternativen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme umfassend abzuwägen. Arbeitnehmer haben das Recht, sich gegen übermäßige Überwachung und damit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch gerichtlich zu wehren und gegebenenfalls Schadensersatz geltend zu machen.







Bildquelle: KI-generiert