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Anforderungen an Influencer-Werbung für Arzneimittel bei Instagram

5. Dezember 2025|inAllgemein, E-Commerce-Recht, IT-Recht, Social-Media-Recht|RA Jens Reininghaus

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgerichts Köln auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Influencer-Marketing bei Arzneimitteln hingewiesen (OLG Köln, Urteil vom 11.09.2025, Aktenzeichen 6 U 118/24).

Im konkret streitigen Fall hatte eine Influencerin in einem Instagram-Reel ein Medikament beworben, ohne die notwendigen Warnhinweise „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ rechtskonform in das Video zu integrieren. Das Landgericht Köln hatte dies bereits beanstandet, und das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung in der Berufung.

Das Gericht stellte fest, dass nach § 4 Abs. 5 HWG (Heilmittelwerbegesetz) ein auffälliger, zuverlässiger Warnhinweis zwingend erforderlich ist. Ein Verweis auf Pflichtangaben über einen anklickbaren Text unterhalb des Reels reiche nicht aus.

Das Gericht wies die Berufung zurück, wodurch die Beklagte (die Influencerin bzw. ihre Auftraggeberin) zur Unterlassung und zu Kostenerstattung verurteilt wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Empfehlung

Influencer und Unternehmen, die Arzneimittel über soziale Medien bewerben, sollten unbedingt die gesetzlichen Vorgaben des HWG beachten. Es reicht in vielen Fällen nicht aus, Pflichttexte lediglich als anklickbaren Link unter einem Beitrag unterzubringen. Stattdessen sollte der Hinweis sichtbar im Video in gesprochener und geschriebener Form eingebunden werden. Als spezialisierte Kanzlei im Medien- und Wettbewerbsrecht beraten wir Sie gerne zur Umsetzung gesetzlicher Werbe­anforderungen.

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Julia K. profile pictureJulia K.
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ʎpoq ou profile pictureʎpoq ou
18:07 21 Dec 25
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Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
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