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LG Bonn weist Schadensersatzklage gegen Social-Media-Plattform aufgrund von Datentransfers in die USA und unvollständiger Auskunft ab

12. Dezember 2025|inAllgemein, Datenschutzrecht, Social-Media-Recht|RA Jens Reininghaus

Am 03.06.2025 hat das Landgericht Bonn eine Klage gegen den Betreiber einer Social-Media-Plattform aufgrund des Transfers von personenbezogenen Daten in die USA und unvollständiger Auskunft nach Artikel 15 Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) abgewiesen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 03.06.2025, Az.: 13 O 156/24).

Sachverhalt

Ein Nutzer eines sozialen Netzwerks klagte gegen die Betreiberin (in Irland ansässig, Teil eines US-amerikanischen Konzerns). Der Kläger war seit August 2014 Nutzer dieses Netzwerks und rügte mit seiner Klage insbesondere:

  • eine Übermittlung seiner personenbezogenen Daten in die USA sowie deren Speicherung dort;

  • eine unzureichende oder fehlende Auskunft über mögliche Zugriffe von US-amerikanischen Geheimdiensten auf seine Daten;

Der Kläger verlangte mit seiner Klage immateriellen Schadensersatz, Feststellung künftige Schäden zu ersetzen, eine Unterlassung künftiger Datenübermittlungen in Drittländer ohne geeignete Rechtsgrundlage und Informationen sowie Kostenerstattung für seine außergerichtlichen Anwaltskosten.

Die Beklagte argumentierte, dass die Datenübertragung in die USA zur Erfüllung des Vertrags notwendig sei und dass sie wegen der gesetzlichen Regelung des US-amerikanischen Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA Section 702) keine Auskunft über Zugriffe US-amerikanischer Geheimdienste geben dürfe.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab und begründete das Urteil im Wesentlichen wie folgt:

Die Übermittlung der Nutzerdaten in die USA war nach Ansicht des Gerichts zumindest ab dem 10.07.2023 durch einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gem. Art. 45 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt. Zudem sei der Nutzervertrag durch den Anbieter zu erfüllen. Das Gericht urteilte demnach, dass der Datentransfer in die USA auch aufgrund der Rechtsgrundlage des Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig war. Die Richter stellten fest, dass ein international ausgerichtetes soziales Netzwerk technisch darauf angewiesen sei, Daten auch zwischen Servern im EU-Ausland und den USA auszutauschen, etwa um Nutzern weltweit Dienste anbieten zu können und den Nutzervertrag zu erfüllen.

Hinsichtlich des Auskunftsverlangens über Zugriffe US-amerikanischer Geheimdienste erkannte das Gericht eine sogenannte „unauflösbare Pflichtenkollision“ an: Die Beklagte sei nach US-Recht (FISA Section 702) zur Geheimhaltung verpflichtet und könne deshalb die Auskunft nach DSGVO-Recht nicht in vollem Umfang erteilen. Dieses Spannungsfeld bewertete das Gericht als Rechtfertigungsgrund für die Nichterteilung der vollständigen Auskunft.

Die Klage wurde daher durch das LG Bonn abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist von hoher praktischer Relevanz für Betreiber von internationalen Online-Diensten sowie für betroffene Nutzer.

Eine Datenübermittlung in Drittländer (USA) kann trotz der hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen rechtmäßig sein, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der europäischen Kommission existiert und/oder technische oder vertragliche Gründe für den Datentransfer in ein Drittland vorliegen.

Das Spannungsfeld zwischen nationalem Datenschutzrecht der EU und nationalem Recht eines Drittlands (hier USA) kann zudem zu einer Pflichtenkollision führen, die in Einzelfällen eine unvollständige Auskunft rechtfertigt.

Für Anspruchsteller (betroffene Nutzer) wird es schwieriger, immateriellen Schadensersatz oder Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn derartige Umstände durch die Anbieter von Sozialen-Netzwerken oder vergleichbaren Diensten dargelegt werden.


Empfehlung

Für Unternehmen, die grenzüberschreitend personenbezogene Daten verarbeiten oder übermitteln, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Rechtsgrundlagen (z. B. Art. 45 , 46 , 49 DSGVO), eine transparente Dokumentation der technischen Notwendigkeiten sowie eine Evaluierung von Risiken im Hinblick auf Geheimdienstzugriffe in Drittstaaten.

Für betroffene Nutzer gilt: Bei Ansprüchen aufgrund von Datenübermittlungen in die USA oder andere Drittländer sollte geprüft werden, ob eine Rechtsgrundlage für den Datentransfer existiert und/oder eine unvollständige Auskunft gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann. Eine datenschutzrechtliche Rechtsberatung ist dringend anzuraten.

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ʎpoq ou profile pictureʎpoq ou
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Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
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