Bewertungssiegel „Ausgezeichnet.org“ ist irreführend und abmahngefährdet…
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 01.08.2017 (Az.: 33 O 159/16) in einem Wettbewerbsprozess einem Betreiber eines Online-Shops verboten, dass Bewertungssiegel „Ausgezeichnet.org“ auf seiner Webseite zu nutzen. Dieses Bewertungssiegel sei irreführend. Bei relevanten Teilen des Verkehrs werde der Eindruck erweckt, dass sämtliche Kundenbewertungen (hier 31.089 Bewertungen) sich auf den Online-Shop des Beklagten beziehen, obwohl für diese konkrete Internetseite tatsächlich nur ein Bruchteil dieser Bewertungen (hier 27 Bewertungen) abgegeben wurden.
Der Zusatz „von mehreren Portalen“ werde hier lediglich so verstanden, dass auf der Plattform „ausgezeichnet.org“ mehrere Bewertungsportale im Hinblick auf den Beklagten ausgewertet wurden, aber nicht so, dass damit mehrere unterschiedliche bewertete Webseiten (bzw. Angebote auf Verkaufsportalen) gemeint seien. Dieser Umstand hätte nach Ansicht der Richter deutlicher abgegrenzt werden müssen, um Transparenz für den Verbraucher zu schaffen.
Die auf anderen Portalen abgegebenen Bewertungen ließen sich zudem auch nicht ohne Weiteres auf die Webseite übertragen, da sich die Verkaufsbedingungen in Webshops und Verkaufsportalen oftmals unterscheiden würden. Die jeweilige Bewertung sei daher immer nur im Zusammenhang mit der konkreten Seite bzw. dem Verkaufsportal aussagekräftig. Mehrere Bewertungen für unterschiedliche Angebotsseiten könnten daher nicht einfach addiert werden. Zumindest aber sei dann ein Hinweis erforderlich, aus dem dieses Bewertungssystem – und ggf. die anderen Seiten auf welche sich die Bewertungen beziehen – eindeutig hervorgehen.
Aus den Urteilsgründen des Urteils des Landgerichts Köln vom 01.08.2017 (Az.: 33 O 159/16):
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1. S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Bewertungen auf Bewertungsportalen.
Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck diese bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie sind irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsachlichen Verhaltnissen nicht übereinstimmt (vgl BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 – TIP der Woche mwN).
Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verstandigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, GRUR 2005, 877 – Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises.
Dies ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport, mwN).
Adressaten der streitgegenständlichen Werbung sind (potentielle) Kunden eines Anbieters von Druckerpatronen und Druckerzubehör, die PC-Druckerzubehör erwerben möchten. Zu diesen Verkehrskretsen gehört auch die zur Entscheidung berufene Kammer, so dass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (vgl BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport)
Nach diesen Maßstäben erweist sich die Verwendung des streitgegenständlichen Logos hier als irreführend. Durch die Verwendung des Logos im Onlineshop der Beklagten wird jedenfalls bei relevanten Teilen des Verkehrs der Eindruck erweckt, daß alle 31.089 Kundenbewertungen sich auf den Online-Shop (…) beziehen, obwohl für diese konkrete Internetseite tatsächlich nur 27 Bewertungen abgegeben wurden.
Abbildungen in einem bestimmten Online-Shop werden die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig auf eben jenen beziehen, soweit sich aus der Darstellung nichts anderes ergibt.
Der Zusatz „von mehreren Portalen“ wird hier lediglich so verstanden werden, daß auf der Plattform „ausgezeichnet org“ mehrere Bewertungsportale im Hinblick auf (…) ausgewertet wurden, aber nicht so, daß damit mehrere unterschiedliche bewertete Webseiten gemeint sind. Dies hätte deutlicher abgegrenzt werden müssen, um Transparenz zu schaffen.
Die auf anderen Portalen abgegebenen Bewertungen lassen sich auch nicht ohne Weiteres übertragen, da die Verkaufsbedingungen oft abweichen. Die jeweilige Bewertung ist daher immer nur im Zusammenhang mit der konkreten Seite aussagekräftig, aber – anders als die Beklagte meint – nicht generell für einen bestimmten Verkäufer, der auf unterschiedlichen Portalen auftritt, weshalb mehrere Bewertungen für unterschiedliche Angebotsseiten nicht einfach addiert werden können. Zumindest wäre dann ein Hinweis erforderlich, aus dem dies – und ggf. die anderen Seiten – eindeutig hervorgehen.
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