Bundesgerichtshof gibt der Klage einer Ärztin gegen das Bewertungsportal Jameda auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten statt…
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.02.2018 entschieden, dass ein Ärztebewertungsportal unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten von Ärzten löschen muss. Rechtsgrundlage dieses Löschungsanspruches sei § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Eine solche unzulässige Speicherung hat der BGH in der hier vorliegenden Konstellation nach einer Interessenabwägung der beteiligten Parteien (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) festgestellt.
Sachverhalt Jameda-Urteil vom 20.02.2018…
Die Ärztebewertungsplattform www.jameda.de veröffentlicht auf ihrer Internetplattform personenbezogene Daten von Ärzten, welche frei im Internet verfügbar sind. Auf der Plattform können Patienten Ärzte in Form eines Notenschemas sowie mit Freitextkommentaren bewerten. Diese personenbezogenen Daten samt der Bewertungen sind dann für jeden Nutzer im Internet kostenfrei abrufbar. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13) entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten sowie der Bewertung der Ärzte durch Patienten auf der Plattform Jameda grundsätzlich zulässig ist und dieses Geschäftsmodell nicht zu beanstanden ist.
In Ergänzung der (auch ungewollten) Veröffentlichung des zuvor beschriebenen kostenlosen Basisprofils, bietet Jameda den Ärzten allerdings auch einen kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an. Der Unterschied zwischen dem kostenlosen Basisprofil und dem kostenpflichtigen „Premium-Paket“ besteht darin, dass Ärzte ein kostenpflichtiges Premium-Profil mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen können. Darüber hinaus werden beim Aufruf eines kostenlosen Basisprofils eines (nichtzahlenden) Arztes mittels eines eingeblendeten Querbalkens sowie dem Hinweis „Anzeige“ die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Auf kostenpflichtigen „Premium-Profilen“ werden dagegen keine Konkurrenten angezeigt. Ein deutlicher Hinweis auf dieses Geschäftsmodell erfolgt nicht, so dass der durchschnittliche Internetnutzer die Unterschiede der kostenlosen und der kostenpflichtigen Profile nicht auf den ersten Blick durchschauen kann. Es liegt auf der Hand, dass betroffene Ärzte sich durch ein unfreiwilliges Basisprofil mit – gegebenenfalls negativen – Bewertungen und der Einblendung von Konkurrenten mit positiveren Bewertungen dazu genötigt fühlen, ein kostenpflichtiges Premium-Profil bei Jameda zu buchen. Das Geschäftsmodell von Jameda sieht demnach vor, dass Ärzte sich einen Wettbewerbsvorsprung erkaufen können und der Nutzer über diesen Umstand nicht hinreichend aufgeklärt wird.
Im jetzt entschiedenen Fall hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, dass die ungewollte Speicherung ihrer personenbezogenen Daten in einem kostenlosen Basisprofil durch Jameda unzulässig ist. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Geschäftsmodells von Jameda überwiege ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit von Jameda.
Entscheidung des Bundesgerichtshof im Jameda-Urteil vom 20.02.2018…
Der Bundesgerichts hat der Klage der Ärztin gegen Jameda stattgegeben.
Durch die Ausgestaltung des Geschäftsmodells von Jameda verlasse Jameda ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während bei den nichtzahlenden Ärzten die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes angezeigt werden und Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten eingeblendet würden, erfolge eine solche Einblendung auf „Premium-Profilen“ nicht, worüber der Internetnutzer nicht hinreichend aufgeklärt werde. Nehme sich Jameda aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann könne sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führe in der hier streitgegenständlichen Konstellation zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen sei.
Ausblick zur Zukunft von Bewertungsplattformen…
Die weitere Rechtsentwicklung für Bewertungsportale wird nach diesem Urteil des BGH spannend. Grundsätzlich sind Bewertungsplattformen zulässig und die Betroffenen können sich gegen die Veröffentlichung ihrer frei verfügbaren personenbezogenen Daten bei Gestaltung einer zulässigen Bewertungsfunktion sowie gegen Bewertungen, welche keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthalten, nur schwer wehren.
Angriffspunkte werden nunmehr die einzelnen Geschäftsmodelle sein. Ob ein deutlicher Hinweis auf Unterschiede zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Profilen in jedem Fall ausreicht – und wie dieser zu erfolgen hat – ergibt sich aus der Pressemitteilung des BGH nicht. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungsgründe des Urteils im Volltext weitere Erkenntnisse hierzu bringen.
Nach diesseitiger Einschätzung wird es jedoch keine klaren Vorgaben des BGH zu diesem Punkt geben, sondern es wird zukünftig in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen sein, ob das Geschäftsmodell einer Bewertungsplattform eine (ungewollte) Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Betroffenen trägt oder nicht.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2018 im Volltext:
Bundesgerichtshof zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de)
Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des Senats:
Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 – 28 O 7/16 –
Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 121/16 – AfP 2017, 164
Das Urteil im Volltext finden Sie nach der Veröffentlichung durch den BGH hier.
Professionelle anwaltliche Unterstützung bei negativen Bewertungen in Suchmaschinen und Internetportalen…
weiter…Rufen Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Webformular…