• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung IDO
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Berichterstattung über Zuschauer einer Demonstration kann Recht am eigenen Bild verletzen

4. März 2021|inAllgemein, Bild- und Fotorecht, Kanzlei-News, Medien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Das Amtsgericht Bamberg hat mit Urteil vom 22.01.2021 auf die Klage unserer Kanzlei hin, ein Presseunternehmen zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten unserer Mandantin wegen der Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild verurteilt.

WAS WAR GESCHEHEN – VERLETZUNG DES RECHTS AM EIGENEN BILD DURCH RECHTSWIDRIGE BERICHTERSTATTUNG

Ein Presseunternehmen hatte auf der Titelseite einer Tageszeitung über eine Demonstration gegen Corona-Maßnahmen berichtet und dort lediglich die Zuschauer der Demonstration identifizierend abgebildet. Unsere Mandantin hatte nicht an der Demonstration teilgenommen, sondern befand sich lediglich zufällig vor Ort und hatte die Demonstration dann als Zuschauerin verfolgt. Unsere Mandantin wurde ebenfalls abgelichtet und das Foto der Zuschauer wurde dann ohne Einwilligung unserer Mandantin (und der anderen Zuschauer) in dem Bericht der Tageszeitung veröffentlicht. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Berichterstattung wurde für den Leser nicht mit der notwendigen Klarheit deutlich, dass unsere Mandantin nicht zu den Demonstranten, sondern zu den Zuschauern gehörte.

Nachdem unsere Mandantin aufgrund der missverständlichen Berichterstattung eine Stigmatisierung als Demonstrantin gegen Corona-Maßnahmen befürchtete, beauftragte Sie unsere Kanzlei mit der Abmahnung des Presseunternehmens wegen der Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild. Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Gegenseite dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR aufgefordert. Die Gegenseite hat daraufhin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Erstattung der Kosten der Abmahnung jedoch verweigert.

Daraufhin haben wir für unsere Mandantin eine Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten vor dem zuständigen Amtsgericht Bamberg erhoben.

AMTSGERICHT BAMBERG VERURTEILT GEGENSEITE ZUR ERSTATTUNG DER KOSTEN IN VOLLER HÖHE

Das Amtsgericht Bamberg hat die Gegenseite mit Urteil vom 22.01.2021 antragsgemäß zur Erstattung der Kosten in voller Höhe verurteilt und der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Rahmen des Klageverfahrens stellte das Gericht zunächst fest, dass die identifizierende Berichterstattung der Gegenseite ohne Einwilligung unserer Mandantin rechtswidrig war. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten befand das Gericht als angemessen, so dass der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde und die Kosten des Verfahrens der Gegenseite auferlegt wurden.

Das mittlerweile rechtskräftige Urteil des AG Bamberg können Sie hier (in anonymisierter Form) einsehen.


Fazit: Identifizierende Berichterstattungen in der Presse und im Internet können schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Betroffene müssen sich eine identifizierende Berichterstattung nur in Ausnahmefällen gefallen lassen. In vielen Fällen stehen Betroffenen von identifizierenden Berichterstattungen effektive Maßnahmen bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild und/oder bei Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte zur Verfügung.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
ZurückWeiter
Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt?

Wir schützen Ihr Persönlichkeitsrechte im Internet und in sonstigen Medien

Das könnte Dich auch interessieren
Die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung verletzt Persönlichkeitsrechte
Für die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Kundin im Internet ist eine Einwilligung erforderlich, welche der Verwender nachzuweisen hat…
Die unberechtigte Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR…
Zur Zulässigkeit der Presseveröffentlichung eines Lichtbildes, welches eine mit Bikini bekleidete Frau zufällig neben einem Prominenten zeigt…
Oberlandesgericht Köln bestätigt die Verurteilung eines Fotojournalisten wegen der Verbreitung von identifizierbaren Bildern eines Ebola-Patienten gegen dessen ausdrücklichen Willen…
Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem kritischen Bericht angelinkt, kann sich dies als eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Abgebildeten darstellen.

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr bei Wettbewerbsverstößen...Landgericht Saarbrücken untersagt rechtswidrige Bewertung bei Google
Nach oben scrollen