BGH: Die Vereinbarung eines Lastschriftverfahrens per AGB ist zulässig…
Der BGH hat mit Urteil vom 29. Mai 2008 – III ZR 330/07 – über die folgende, in einem formularmäßigen Mitgliedsvertrag eines Sportstudios enthaltene, (Last-schrift)Klausel zu entscheiden.
„Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen“
Diese Klausel hielt der BGH für zulässig:
„Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist.“
Dies gelte zumindest für geringfügige Beträge oder große Beträge, die in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.
„Dabei kann jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die – wie vorliegend – regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.“
Ob eine solche Klausel auch dann wirksam ist, wenn es sich um große Beträge handelt, deren Höhe nicht von vornherein feststeht, ist demnach bisher noch nicht entschieden worden. Der BGH hatte allerdings in einem älteren Urteil für diesen Fall Bedenken geäußert, da der Verbraucher ständig für ausreichend Deckung seines Kontos sorgen müsse und ihn eine solche Klausel daher zumindest bei laufenden, aber der Höhe nach nicht feststehenden Beträgen, unangemessen benachteiligen könnte.
Darüber hinaus hat der BGH im vorliegenden Urteil die Vereinbarung des Abbuchungsauftragsverfahrens per AGB für unzulässig erklärt:
„Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungs- auftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers – Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.“
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