Eine dauerhafte Speicherung eines Artikels über einen verurteilten Straftäter in einem Online-Archiv kann das Perönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen.
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 18.1.2008 entschieden, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines verurteilten Straftäters vorliegen kann, wenn in dem über das Internet frei abrufbaren Artikel Darstellungen enthalten sind,
„die die Resozialisierung, mithin die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aaO. – Lebach I; BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff., 1860 f. – Lebach II). Gerade bei einer Berichterstattung unter voller Namensnennung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe.“
Auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art.5 Abs. 1 GG müsse hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten.
„Für die Beklagte streitet zwar vorliegend die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfG aaO. – Lebach I, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Klägers zu erfahren, indessen hinter seinem Individualinteresse, mit seiner Tat „in Ruhe gelassen“ zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (a.), im Rahmen der erforderlichen Abwägung (b.) zurückzutreten.“
„Die angegriffene Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung des Klägers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt und sich so bereits in der Haftsituation schädliche Wirkungen ergeben können, die eine spätere Wiedereingliederung erschweren. (…) Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe ausschließlich der Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 1, 2 StVollzG). Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 2 StVollzG).“
„Die Unzulässigkeit einer solchen Berichterstattung beschränkt die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG nur geringfügig. Denn die Tat selbst wird dadurch nicht dem Bereich der Gegenstände, über die öffentlich berichtet werden darf, entzogen. Eingeschränkt wird das Recht, über die spektakuläre Tat des Klägers zu berichten, nur dadurch, dass er den Lesern nicht durch Nennung seines Namens ohne weiteres erkennbar gemacht werden darf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Berichterstattungsfreiheit mehr als nur geringfügig begrenzt würde.“
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