Erfolglose Klagen von Rechteinhabern gegen Anschlussinhaber wegen illegalem Filesharing nehmen zu…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von Anschlussinhabern für illegales Filesharing zu Gunsten der Anschlussinhaber erheblich eingeschränkt. Die Zeiten in denen die Instanzgerichte jedem Anschlussinhaber unmögliche Sicherung-, Überwachungs- und Berlehrungspflichten aufgebürdet haben, sind – trotz der neuesten Rechtsprechung des BGH zur Höhe des Lizenzschadensersatzes – weitestgehend vorbei. Auch bei den Instanzgerichten hat im Jahr 2014 ein „Umdenken“ stattgefunden und es wird immer öfter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von Instanzgerichten konsequent angewendet und fortgeführt.
Nachfolgend fassen wir die Grundsätze des BGH in Filesharing-Fällen sowie die derzeitige Rechtsprechung der Instanzgerichte zusammen, um Ihnen die positive Tendenz in Filesharing-Verfahren zu verdeutlichen:
Der BGH hat folgende Grundsätze für Filesharing-Verfahren aufgestellt:
- Mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch private Anschlussinhaber eine Pflicht haben, ihren WLAN-Anschluss durch eine im Zeitpunkt des Kaufs marktübliche Verschlüsselung gegen unbefugten Gebrauch abzusichern.
- Mit Urteil vom 15.11.2012 (I ZR 74/12 – Morpheus) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
- Mit Urteil vom 8. Januar 2014 (I ZR 169/12 – BearShare) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines volljährigen Haushaltsangehörigen grundsätzlich nicht haften, wenn sie keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass der Anschluss für Filesharing missbraucht wird. Für volljährige Haushaltsangehörige könne keine Belehrung verlangt werden, da volljährige Menschen im Grundsatz „wissen müssen was sie tun“.
- Mit Urteil vom 16.05.2016 (I ZR 86/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft.
Diese vorgenannten Grundsätze des Bundesgerichtshofes wurden in jüngster Vergangenheit insbesondere von folgenden Gerichten konsequent angewendet, fortgeführt und die Klagen der Rechteinhaber abgewiesen:
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2014 (Az. 31c C 53/13) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten neben dem Anschlussinhaber (Vater) auch der volljährige Sohn. Keine Haftung als Täter. Auch eine Haftung als Störer besteht nicht, da bei volljährigen Kindern weder eine Belehrungspflicht noch eine Überwachungspflicht besteht.
- Amtsgericht Arnsbach, Urteil vom 24.06.2014 (Az. 2 C 453/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten die Frau des Anschlussinhabers, zwei volljährige und ein minderjähriges Kind sowie 3 andere Mieter.
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014 (Az. 224 C 175/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatte lediglich die Ehefrau des Anschlussinhabers. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 21.08.2014 (Az. 35 a 127/13) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten die Ehefrau sowie der volljährige Sohn. Keine Störerhaftung, da der volljährige Sohn ordnungsgemäß belehrt wurde, was nur deshalb notwendig war, weil in diesem Fall Anhaltspunkte für eine bereits begangene Urheberrechtsverletzungen durch den Sohn gesprochen hatten.
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014 (Az. 42 C 45/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten die Ehefrau sowie der volljährige Sohn. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
- Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014 (Az. 20 S 76/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten der Ehemann sowie der volljährige Sohn. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
- Landgericht Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014 (Az. 6 O 518/13) – Der Rechteinhaber hat die Urheberrechtsverletzung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, das hier eine seit längerem veraltete Version des Filesharing- Ermittlungsprogramms „File Guard“ verwendet wurde und diese bekanntlich fehleranfällig sei.
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 16.10.2014 (42 C 33/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten die Ehefrau sowie zwei minderjährige Söhne. Keine Störerhaftung, da zumindest eine volljährige Haushaltsangehörige Zugriff auf den Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt hatte. In diesem Fall komme es auf eine ausreichende Belehrung der minderjährigen Söhne nicht an. Vielmehr reiche allein die Möglichkeit aus, dass ein volljähriger Mitbenutzer die Urheberrechtsverletzung begangen habe.
- Amstgericht München, Urteil vom 31.10.2014 (Az. 264 C 23409/13) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten der Ehemann und die beiden Minderjährigen Kinder. Keine Störerhaftung, da die minderjährigen Kinder ordnungsgemäß belehrt wurden.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 19.11.2014 (Az. 31c C 208/13) – Zugriff auf den Internetanschluss hatte lediglich der Ehemann der Anschlussinhaberin. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen. Genauen Angaben zur Verschlüsselung des Routers seien ebenfalls nicht notwendig, sofern keine Beweise dafür bestünden, dass der WLAN Anschluss nicht ausreichend gesichert wurde.
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.11.2014 (Az. 137 C 208/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatte ein volljähriger Freund, der regelmäßig den Internetanschluss bei Besuchen genutzt hatte. Keine Störerhaftung, da gegenüber einem Volljährigen keine anlasslosen Hinweis- oder Überwachungspflichten bestünden. Dies gilt nach Ansicht des AG Köln demnach nicht nur für volljährige Haushaltsangehörige, sondern auch für volljährige Freunde, welche den Internetanschluss nutzen.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 03.12.2014 (Az. 32 C 23/13) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten die Ehefrau und die beiden Minderjährigen Kinder. Keine Störerhaftung, da die Ehefrau gleichermaßen als Täterin in Frage kam und ihr gegenüber keine Belehrungspflichten bestünden. In diesem Falle komme es nicht auf die Frage nach der ordnungsgemäßen Belehrung der Minderjährigen Kinder an.
- Amtsgericht Rendsberg, Urteil vom 10.12.2014 (Az. 44 C 133/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten der der volljährige Sohn, welcher den Internetanschluss auch seinen volljährigen Freunden gestattet hatte. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestünden und die Freunde durch den Anschlussinhaber ordnungsgemäß belehrt worden waren, dass keine rechtswidrige Inhalte über den Internetanschluss heruntergeladen bzw. verbreitet werden dürften.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 09.01.2015 (Az.: 36a C 40/14) – Keine Haftung weil der Router eine bekannte Sicherheitslücke aufwies. Auch keine Störerhaftung, weil der Anschlussinhaber den vom Hersteller werkseitig vergebenen WPA2-Schlüssel nicht individuell verändert hatte. Sofern der Hersteller einen Authentifizierungsschlüssel bereits ab Werk individuell pro Gerät vergebe, bestehe keine Pflicht, das bereits individualisierte Passwort der Routers zu ändern. Die Pflicht ein individuelles Passwort zu vergeben, betrifft nur Fälle, in denen vom Hersteller ein Standardpasswort vergeben wird, welches für eine Vielzahl von Geräten gilt (z.B. 0000).
- Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 07.01.2015 (Az. 102 C 7201/13) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten neben der Anschlussinhaberin noch 4 Kinder. Keine Täterhaftung, da auch die vier Kinder als Täter in Betracht kamen. Eine Störerhaftung verneinte das Gericht ebenfalls mit der interessanten Begründung, dass die Beweisaufnahme keinen konkreten Täter der behaupteten Rechtsverletzung ergeben habe.
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 08.01.2015 (Az. 42 C 481/14) – In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche nach der Ansicht des Gerichts bereits verjährt waren. Das Gericht vertrat hier die Ansicht, dass sämtliche Ansprüche bei Filesharingverstößen nach 3 Jahren verjähren. Darüber hinaus bestehe auch keine „tatsächliche Vermutung“. Der Anschluss war auf ein Ehepaar angemeldet. Sofern im Haushalt mehrere Personen selbstständig und unabhängig voneinander den Internetanschluss nutzten, bestehe könne keine Vermutung dafür das einer der beiden oder beide Anschlussinhaber zusammen Urheberrechtsverletzungen begehen.
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.01.2015 (Az.: 125 C 138/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten neben der Anschlussinhaberin die beiden im Haus wohnenden volljährigen Kinder. Keine Täterhaftung, da auch die beiden volljährigen Kinder als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kamen. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
- Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 14.01.2015 (Az. Az. 3c C 96/14) – In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen, weil sämtliche Ansprüche nach der Ansicht des Gerichts der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen und die Ansprüche damit verjährt seien. Darüber hinaus hatte das Gericht Zweifel an der fehlerfreien Ermittlung der angeblichen Urheberrechtsverletzung durch die Software der Ermittlungsfirma „Guardeley Ltd.“.
- Amtsgericht Schweinfurt, Urteil vom 16.01.2015 (Az.: 3 C 1046/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten neben der Anschlussinhaberin auch der volljährige Sohn und die volljährige Tochter, welche den Rechtsverstoß auch leugneten. Keine Täterhaftung des Anschlussinhaber, da auch die volljährigen Kinder als Täter in Betracht kamen. Auch keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
- Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 23.01.2015 (Az.: 3 C 80/14) – Neben dem Anschlussinhaber hatte ein volljähriger Mitbewohner Zugriff auf den Internetanschluss. Keine Täterhaftung des Anschlussinhaber, da auch der Mitbewohner als Täter in Betracht kam. Auch keine Störerhaftung, da nach der Rechtsprechung des BGH gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen. Diese Grundsätze wendete das Gericht hier auch auf volljährige Mitbewohner an.
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2015 (Az.: 57 C 2713/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten neben der Anschlussinhaberin die beiden Söhne, wobei der eine volljährig und der andere minderjährig war. Keine Täterhaftung, da auch die beiden Kinder als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kamen. Keine Störerhaftung, da auch der volljährige Sohn als Täter in Betracht komme und gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.02.2015 (Az.: 27 C 5662/14) – Neben dem Anschlussinhaber nutzt die Eltern sowie der volljähriger Bruder den Internetanschluss. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht verneinte eine Täterhaftung, da auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten. In diesem Fall sei die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter sei, entkräftet. Auch eine Störerhaftung wurde abgelehnt, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ein ungesicherter W-LAN-Anschluss betrieben wurde.
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015 (Az. 42 C 1001/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten neben dem Anschlussinhaber noch ein im Haushalt lebender 19jähriger Sohn. Das Gericht verneinte eine Täterhaftung, da neben dem Anschlussinhaber auch der 19jährige Sohn (welcher bei einer Vernehmung eine Aussage verweigerte) als Täter in Betracht kam. Auch keine Störerhaftung, da nach der Rechtsprechung des BGH gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2015 (30 C 1443/14 (68)) – In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen, weil die Anschlussinhaberin einen Router mit einer „kritischen Sicherheitslücke“ (Modell: W502V der Deutschen Telekom) zum angeblichen Verletzungszeitpunkt betrieben hatte. Durch einen Sachverständigen wurde im Prozess festgestellt, dass dieser Router eine gravierende Sicherheitslücke aufwies. Für einen Hacker aus den umliegenden Appartements sei es aufgrund dieser Sicherheitslücke innerhalb kurzer Zeit und mit einfachen Mitteln möglich, das Passwort des Router herauszufinden und es für einen Einbruch in das W-LAN der Anschlussinhaberin zu nutzen. Demnach nahm das Gericht auch in diesem Fall an, dass es einen möglichen alternativen Geschehensablauf gab (Hacken des Routers durch einen unbekannten Dritten) und die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin entkräftet sei.
- Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 09.03.2015 (Az.: 94 C 274/14) – Hier hatte eine Ehepaar gemeinsam einen Internetanschluss betrieben, es gab also zwei Anschlussinhaber. Das Gericht hat in diesem Fall ebenfalls die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH angewendet und eine Täterhaftung (beider) Anschlussinhaber verneint. Eine tatsächliche Vermutung bestehe auch in diesem Fall nicht, da beide Anschlussinhaber als potentielle Täter in Betracht kämen und es gerade nicht typisch sei, dass mehrere Nutzer eines Internetanschlusses gemeinsam Urheberrechtsverletzungen begingen.
- Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.03.2015 (Az. 102 C 2266/14) – In diesem Fall befand sich die Anschlussinhaberin zum Verletzungszeitpunkt auf einer Dienstreise und konnte daher nach Ansicht des Gerichts die Rechtsverletzung als Täterin gar nicht begangen haben. Auch eine Störerhaftung schied aus, da lediglich der Ehemann der Anschlussinhaberin zum Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Router hatte. Auch hafte die Anschlussinhaberin nicht als Störerin auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten, da sie gegenüber ihrem Ehemann keine Belehrungs- und Überwachungspflichten verletzt habe.
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2015 (Az. 213 C 8/15) – Die Klage gegen die Anschlussinhaberin wurde abgewiesen, da sich der Lebensgefährte der Anschlussinhaberin zum Verletzungszeitpunkt mit einem eigenen Laptop in der Wohnung befand und er ebenfalls Täter der Urheberrechtsverletzung sein konnte.
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.04.2015 (Az. 125 C 635/14) – In diesem Fall befand sich der Anschlussinhaber zum Verletzungszeitpunkt im Krankenhaus. Zum Verletzungszeitpunkt hatten sowohl die Ehefrau als auch seine 2 Kinder – im Alter von 19 und 16 Jahren – Zugriff auf den Internetanschluss. Die Klage gegen den Anschlussinhaber wurde abgewiesen, da sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Anschlussinhabers als Täter in Betracht kamen.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.04.2015 (Az. 20a C 131/14) – Hier gab es im Haushalt neben dem Anschlussinhaber die Ehefrau und drei Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren. Die Klage gegen den Anschlussinhaber wurde abgewiesen, da die Ehefrau ebenfalls als Täterin der Urheberrechtsverletzung in Betracht komme. Auch eine Haftung als Störer wurde verneint. Eine Überwachungs- und Belehrungspflicht gebe es – aufgrund des noch sehr jungen Alters der Kinder – nicht.
- Amtsgericht Ulm, Urteil vom 15.05.2015 (Az. 6 C 1247/14) – Diese Klage gegen den Anschlussinhaber wurde ebenfalls abgewiesen. Neben dem Anschlussinhaber hatten weitere Familienmitglieder zum Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Rechner der Anschlussinhabers, welche ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Eine Störerhaftung wurde verneint, da der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder darüber belehrt hatte, dass der Anschluss nicht für illegales Filesharing verwendet werden durfte.
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2015 (Az. 125 C 575/14) – Auch in diesem Fall wurde die Klage gegen den Anschlussinhaber abgewiesen. Die Ehefrau hatte zum Verletzungszeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Router. Sie kam damit ebenfalls als Täterin der Urheberrechtsverletzung in Betracht. Auch eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer sah das Gericht nicht, da gegenüber volljährigen Familienangehörigen keinerlei Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Urteile kann jedem abgemahnten Anschlussinhaber nur dazu geraten werden, nicht in Panik zu verfallen und den Forderungen der Rechteinhaber nicht blindlings nachzukommen. Beauftragen Sie vielmehr einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Abmahnung, Einstweilige Verfügung oder Klage.
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