Das Amtsgericht Düsseldorf hat eine Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt, gegen einen unserer Mandanten mit Urteil vom 10.08.2015 (Az.: 57 C 11885/14) vollständig abgewiesen.
Die KSM GmbH hatte unseren Mandanten vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten aufgrund der angeblich öffentlichen Zugänglichmachung des Films „College“ im Wege des Filesharing über seinen Internetanschluss verklagt.
Die Klage wurde jedoch durch das AG Düsseldorf vollständig abgewiesen. Die Klägerseite konnte den geltend gemachten Schaden nicht in der in einem Zivilverfahren notwendigen Art und Weise darlegen und begründen. Das Gericht war in diesem Fall der Ansicht, dass die Klägerseite verpflichtet gewesen wäre, Angaben zu weiteren geschädigten Lizenznehmern im Inland und zu ihrem Anteil am Gesamtschaden darzulegen. Nachdem die Klägerseite auch auf einen gerichtlichen Hinweis im Laufe des Klageverfahrens nicht reagierte, lehnte das Gericht – mangels ausreichend dargelegter Schätzgrundlage – eine pauschale Schätzung des Schadens auf 400,00 EUR ab.
Auch der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe 555,60 EUR wurde zurückgewiesen, da die Abmahnung lediglich unzureichende Angaben enthielt. Aufgrund der Formulierung der Abmahnung sei für den Beklagte nicht ersichtlich, welche Rechte die Klägerin inne hat und mit der Abmahnung geltend macht. Zudem sei der Verletzungsvorwurf in der Abmahnung nur unzureichend wiedergegeben worden. Schließlich sei der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auch verjährt.
Hier finden hier das Filesharing Urteil AG Düsseldorf vom 10.08.2015. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die Berufung wurde nach Hinweis des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen.