Landgericht Bochum erlässt einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber unserer Mandantschaft aufgrund wettbewerbswidriger Werbemaßnahmen im Internet…
Eine Wettbewerberin unserer Mandantschaft hatte auf ihrer gewerblichen Webseite geworben mit „mehr als 350 Plätze 1“ (für verschiedene Suchbegriffe) sowie mit „mehr als 1000 Seite 1 Platzierungen in den Google-Suchergebnissen sprechen für sich„.
Diese Behauptungen entsprachen nach einer Recherche unserer Mandantschaft sowie unserer Kanzlei nicht der Wahrheit. Im Auftrag der Mandantschaft wurde die Wettbewerberin zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die außergerichtliche Abmahnung wurde durch die Wettbewerberin außergerichtlich zurückgewiesen.
Auf unseren Eilantrag hin, hat das Landgericht Bochum dann der Wettbewerberin unserer Mandantschaft die strittige Werbung per einstweiliger Verfügung verboten. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde durch die Gegenseite eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
Die Kosten des Verfahrens wurden ebenfalls der Gegenseite auferlegt.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 14.10.2014 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen:
Beschluss_des_LG_Bochum_vom_14.10.2014
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