Unsere Mandantschaft betreibt einen Usenetdienst und bietet ihren Kunden Kreditkartenzahlungen bei Inanspruchnahme des Dienstes an. Die Kundengelder fließen dann über die Kreditkartenunternehmen an die angeschlossenen Banken, welche wiederum mit sogenannten Payment-Providern zusammenarbeiten. Die Payment-Provider wiederum arbeiten mit den Anbietern der Internetdienste zusammen und kehren die Kundengelder dann abzüglich einer Provision an die Betreiber der Internetdienste aus.
Nachdem das Vertragsverhältnis zwischen dem Payment-Provider und unserer Mandantschaft beendet wurde, kam es zum Streit über die Vergütung für die Errichtung eines ausländischen Firmenkonstrukts sowie über Schadensersatzansprüche des Payment-Providers aufgrund von angeblichen Vertragsstrafenzahlungen welche die Bank des Payment-Providers an die Kreditkartenfirmen wegen angeblich rechtswidriger Inhalte unserer Mandantschaft gezahlt haben soll. Es wurde behauptet, die Bank habe den Payment-Provider bezüglich dieser Vertragsstrafenzahlungen in Regress genommen und der Schaden sei dem Payment-Provider entstanden, so dass dieser wiederum unsere Mandantschaft in Regress nehmen wollte.
Der Payment-Provider mit Sitz in der Schweiz verklagte unsere Mandantschaft daraufhin in zwei verschiedenen Verfahren vor dem Landgericht Köln. Mit einer Klage verlangte der Payment-Provider rund 40.000,00 EUR Vergütung für die Errichtung des ausländischen Firmenkonstrukts. Mit einer weiteren Klage machte der Payment-Provider weitere 40.000,00 EUR Schadensersatz wegen der angeblichen Vertragstrafenzahlungen der Bank an das Kreditkartenunternehmen geltend.
Nachdem der Payment-Provider die angeblichen Vertragsstrafenzahlungen der Bank an das Kreditkartenunternehmen bzw. seine angeblichen Regresszahlungen an die Bank nicht nachweisen konnte, wurde die Klage auf Schadensersatz schließlich zurückgenommen und die Gegenseite hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klage auf Zahlung der weiteren 40.000,00 EUR für die Errichtung des ausländischen Firmenkonstrukts wurde in der 2. Instanz durch das Oberlandesgericht Köln ebenfalls im Wesentlichen abgewiesen.
Das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 27.02.2015 können Sie nachfolgend einsehen: