Die Gegenseite hatte ein Foto sowie verschiedene Werbetexte unserer Mandantschaft unerlaubt auf ihrer eigenen Webseite öffentlich zugänglich gemacht. Unsere außergerichtliche Abmahnung wurde durch die Gegenseite zurückgewiesen. Daraufhin haben wir Klage vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz gegen die Gegenseite erhoben.
Nachdem die Urheberrechtskammer des Landgerichts Köln in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass einige der Werbetexte unserer Mandantschaft nach Ansicht der Kammer die für den urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe nicht erreichen, haben wir den Unterlassungsantrag teilweise zurückgenommen. Hinsichtlich des Werbefotos und der schutzfähigen Werbetexte wurde die Beklagte mit Teilurteil des Landgericht Köln vom 12.06.2014 antragsgemäß verurteilt. Ein Endurteil konnte nicht ergehen, da der Schadensersatzanspruch erst nach einer Auskunft über die tatsächliche Nutzung der Werbematerialien möglich ist. Das (anonymisierte) Urteil des Landgerichts Köln vom 12.06.2014 können Sie hier einsehen. Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zur Schutzfähigkeit von Werbetexten sind lesenswert.
Nachdem die Gegenseite Berufung gegen das Urteil zum Oberlandesgericht Köln eingelegt hatte, wies der Urheberrechtssenat des Oberlandesgericht Köln in der mündlichen Verhandlung daraufhin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Aufgrund dieses Hinweises an die Gegenseite konnte die Sache dann in der mündlichen Verhandlung insgesamt durch einen Vergleich erledigt werden. In diesem Vergleich hat die Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich des Werbefotos sowie des noch streitgegenständlichen Werbetextes abgegeben. Zudem hat sich die Gegenseite dazu verpflichtet, einen angemessenen Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung der Werbematerialien unserer Mandantschaft zu zahlen, die Werbematerialien zu vernichten und die gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der Vergleichsgebühr – zu tragen.
Den (anonymisierten) Vergleich des Oberlandesgerichts Köln vom 01.04.2015 können Sie hier einsehen.