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Landgericht Düsseldorf verbietet die Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten nach dem Heilpraktikergesetz ohne ärztliche Bestallung oder Besitz einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz…

20. April 2017|inAllgemein, Kanzlei-News, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Auf den Eilantrag unserer Kanzlei hat das Landgericht Düsseldorf einer Wettbewerberin unserer Mandantin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Werbung mit einem Tätigkeitsschwerpunkt für die Ausübung von Heilkunde nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes verboten.

Was war geschehen?


Eine Wettbewerberin unserer Mandantin hatte im Internet mit bestimmten therapeutischen Tätigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und damit mit der Ausübung von Heilkunde geworben.

Heilkunde ist dabei nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Heilkunde darf nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes nur ausüben, wer entweder als Arzt bestallt ist, oder einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besitzt.

Im vorliegenden Fall war die Gegnerin weder ärztlich bestallt noch im Besitz einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Demnach war auch die Werbung mit der Ausübung bestimmter therapeutischer Tätigkeiten, welche zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen, zu unterlassen.

Aufgrund dieser rechtswidrigen Werbung haben wir die Gegnerin im Auftrag unserer Mandantin zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem die Gegnerin auf die Abmahnung hin nicht reagiert hat, haben wir einen Eilantrag beim Landgericht Düsseldorf, gerichtet auf Unterlassung der rechtswidrigen Werbung, gestellt.

Landgericht Düsseldorf erlässt einstweilige Verfügung…


Das Landgericht Düsseldorf hat die beantragte einstweilige Verfügung umgehend erlassen und der Gegnerin die rechtswidrige Werbemaßnahme unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verboten.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Gegnerin dann eine Abschlusserklärung abgeben und die einstweilige Regelung als endgültige Regelung anerkannt. Ein Hauptsachverfahren war demnach entbehrlich. Sämtliche Kosten des Verfahrens wurden der Gegnerin auferlegt.

Den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.01.2017 können Sie hier in anonymisierter Form einsehen.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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