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Landgericht Düsseldorf verbietet einem Wettbewerber unserer Mandantschaft den Werbetext eines Werbevideos in einem eigenen Werbevideo zu nutzen

24. April 2015|inAllgemein, Kanzlei-News, Urheberrecht|RA Jens Reininghaus

Unsere Mandantschaft hatte ein aufwändiges Werbevideo für den Vertrieb ihrer Produkte produziert. Das Video wurde zu Werbezwecken im Internet auf YouTube eingestellt und auf diversen Homepages und Landingpages unserer Mandantschaft sowie ihrer Vertriebspartner eingebunden.

Ein ehemaliger Vertriebspartner und anschließender Wettbewerber unserer Mandantschaft hatte den Werbetext des Werbevideos unserer Mandantschaft nach Beendigung der Zusammenarbeit ohne Erlaubnis übernommen und nahezu unverändert in einem eigenen Werbevideo verwendet, welches ebenfalls im Internet zu Werbezwecken verwendet wurde.

Die Gegenseite wurde daraufhin durch uns zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Löschung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung wurde durch den Anwalt der Gegenseite zurückgewiesen.

Auf unseren Eilantrag hin, hatte das Landgericht Düsseldorf der Gegenseite dann per einstweiliger Verfügung verboten, den Werbetext aus dem Werbevideo in einem eigenen Werbevideo im Internet zu veröffentlichen. Nachdem die Gegenseite Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte, hat das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung nach einer mündlichen Verhandlung durch Urteil bestätigt.

Das Landgericht Düsseldorf war auch nach einer Zeugenvernehmung nicht davon überzeugt, dass der Gegenseite durch unsere Mandantschaft eine Lizenz zur isolierten Nutzung des Werbetextes eingeräumt worden war. Zudem ging das Gericht von der notwendigen Schöpfungshöhe und damit der Schutzfähigkeit des übernommenen Werbetextes unserer Mandantschaft aus.

Die Kosten des Vefahrens wurden der Gegenseite ebenfalls auferlegt.

Schadensersatz wird unsere Mandantschaft im Fortgang des Verfahrens geltend machen.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.03.2015 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen:

Urteil_des_LG_Duesseldorf_vom_04.03.2015

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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