Landgericht Köln verbietet die irreführende Werbung mit einem vermeintlichen Geschäftssitz in der Wohnung eines Mitarbeiters eines Unternehmens…
Auf den Eilantrag unserer Kanzlei hat das Landgericht Köln einem Wettbewerber unserer Mandantin in einem gerichtlichen Eilverfahren die Werbung mit einem Geschäftssitz und einer Telefonnummer in einer 30km entfernten Stadt verboten. Auf den Widerspruch des der Antragsgegnerin hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 15.04.2014 bestätigt.
Was war geschehen?
Ein Wettbewerber unserer Mandantin hatte in einer regionalen Broschüre mit einem Geschäftssitz und einer Telefonnummer am Ort unserer Mandantin geworben, obwohl der Hauptsitz des Gegners in einer 30km entfernten Stadt lag. Nach den Recherchen unserer Mandantin hatte der Gegner an der beworbenen Adresse keine Geschäftsräume angemietet. Vielmehr handelte es sich bei dem beworbenen Geschäftssitz bzw. der Telefonnummer um die Wohnung bzw. die Telefonnummer eines Mitarbeiters des Gegners. Durch die Angabe eines Geschäftssitzes und einer Telefonnummer am Sitz unsere Mandantin, wollte der Gegner Interessenten im benachbarten Ort einen lokalen Geschäftssitz vorgaukeln, um diese für sein eigenes Unternehmen zu gewinnen.
Aufgrund dieser irreführenden geschäftlichen Handlung haben wir den Gegner im Auftrag unserer Mandantin zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem der Gegner auf die Abmahnung hin nicht reagiert hat, haben wir einen Eilantrag beim Landgericht Köln, gerichtet auf Unterlassung der irreführenden geschäftlichen Handlung, gestellt.
Landgericht Köln verbietet die irreführende Werbung…
Das Landgericht Köln hat die beantragte einstweilige Verfügung umgehend erlassen und dem Gegner die irreführende Werbemaßnahme mit einem Geschäftssitz und einer Telefonnummer am Sitz unserer Mandantin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verboten.
Landgericht Köln bestätigt die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 15.04.2014…
Gegen die einstweilige Verfügung hatte der Gegner dann Widerspruch eingelegt. Nach der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 15.04.2014 bestätigt. Nach Zustellung des Urteils hat der Gegner dann eine Abschlusserklärung abgeben und die einstweilige Regelung als endgültige Regelung anerkannt. Ein Hauptsachverfahren war demnach entbehrlich. Sämtliche Kosten des Verfahrens wurden dem Gegner auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.04.2014 können Sie hier in anonymisierter Form einsehen.
Wir helfen Ihnen unlautere geschäftliche Handlungen zu unterbinden…
weiter…Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…
weiter…