Pauschalierte Werbung für „Erdgas statt Heizöl“ unzulässig
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung einem Erdgaslieferanten untersagt, in einer Prospektwerbung zu behaupten, dass man generell bei einer Umstellung von einer Ölheizung auf eine Erdgasheizung spare bzw. dadurch „klar preiswerter“ oder „günstiger“ heize.
Der Entscheidung lag ein Antrag einer Vereinigung der deutschen Mineralölwirtschaft gegen einen deutschen Energieversorger als Lieferant von Erdgas zugrunde. Der Energieversorger ließ im Frühjahr 2006 einen Prospekt verteilen, in dem er mit dem Titel „wer auf Erdgas umstellt, spart“, für den Einsatz von Erdgas statt Heizöl zum Heizen warb. Nach der Entscheidung des Senats liegt in einer solchen Werbeaussage eine Irreführung des Verbrauchers. Denn die Werbung sei geeignet, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die generelle Wirtschaftlichkeit bei der Umstellung von Heizöl auf Erdgas hervorzurufen. Es gebe nämlich Fallgestaltungen, in denen diese Aussage nicht zutreffend sei. Ob nämlich eine Umstellung von Heizöl auf Erdgas günstiger sei, hänge jeweils von den individuellen Verhältnissen des Verbrauchers ab und könne nicht so pauschal behauptet werden. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Umstellung von Heizöl auf Erdgas sei nämlich die Nutzungsdauer und die Leistungsfähigkeit der bereits vorhandenen Heizungseinrichtung von entscheidender Bedeutung. Eine generelle Werbeaussage dieser Art sei daher wettbewerbswidrig.
Die Entscheidung kann unter www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de (Az.: 1 U 106/06) abgerufen werden.
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