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Vorsicht vor der Software "Popcorn Time" – Abmahnung droht!

10. Oktober 2015|inAbmahnungen, Allgemein, Kanzlei-News, Urheberrecht|RA Jens Reininghaus

Die Software „Popcorn Time“ ist bei Nutzern offenbar bereits weit verbreitet. Die Betreiber der Software werben mit einer „Komfortablen Anwendung um Filme und Serien online anzusehen“. Es werden Clients für nahezu sämtliche Betriebssysteme und Endgeräte (Windows, Mac und Ubuntu sowie Apps für Android und iPhone) angeboten, mittels derer der Nutzer angeblich „hunderte Filme und TV-Serien direkt auf seinem Android (oder einem anderen Gerät) ansehen kann, ohne dazu etwas herunterladen zu müssen.“

Diese Werbung der Anbieter dieser Software suggeriert demnach einen kostenlosen „Streaming-Dienst“ für aktuelle Filme und TV-Serien und das ganze ohne einen Download der Datei. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Streamen von (aktuellen) Filmen über einen (rechtswidrigen) Internetdienst rechtlich zulässig ist, ist derzeit in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die wohl herrschende Meinung geht derzeit davon aus, dass der Konsum von urheberrechtlich geschützten Werken im Wege des Streaming über eine illegale Internetplattform keine Urheberrechtsverletzung darstellt und damit für Nutzer zulässig ist. Zusätzlich zu den rechtlichen Grauzonen besteht für die Unterhaltungsindustrie das praktische Problem, dass die Nutzer eines Streaming-Dienstes nicht überwacht werden können. Die IP-Adresse des Nutzers eines Streaming-Dienstes kann regelmäßig nur mit Hilfe des Serverbetreibers des Streaming-Dienstes „mitgeschnitten“ werden. Die Betreiber der (in vielen Fällen rechtswidrigen) Internetdienste betreiben die Streaming-Portale jedoch im Regelfall anonym und verschleiern den Standort des Servers oder agieren aus Ländern, in denen die Unterhaltungsindustrie keine rechtliche Handhabe gegen die Betreiber hat. Daher besteht für die Unterhaltungsindustrie beim „Streamen“ von Filmen über einen solchen Internetdienst nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit, die Nutzer eines rechtswidrigen Streaming-Portals zu überwachen und wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung kostenpflichtig abzumahnen.

Ganz anders sieht es jedoch bei dem Einsatz von herkömmlicher Filesharing-Software – wie z.B. emule, bittorent oder ähnlicher p2p – Software – aus. Hier wird die illegal angebotene Datei heruntergeladen und gleichzeitig für anderen Nutzer der Filesharing-Software angeboten, was im Ergebnis eine „öffentliche Zugänglichmachung“ eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellt. Beim herkömmlichen p2p-Filesharing ist es für die Unterhaltungsindustrie aufgrund der technischen Funktionsweise dieser Software kinderleicht, den IP-Verkehr eines „Datei-Tausches“ der Nutzer mit Hilfe einer speziellen Software zu überwachen und anschließend den Anschlussinhaber wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abzumahnen. Mit der Abmahnung wird dann regelmäßig ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung sowie ein Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Die Nutzung einer herkömmlichen (p2p) Filesharing-Software ist daher auch für Nutzer äußerst risikoreich.

Aktuell versenden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer massenhafte Abmahnungen an Nutzer der Software „Popcorn Time“. Dies deshalb, weil es sich bei dieser Software – entgegen der Werbeaussagen – tatsächlich um eine Filesharing-Software handelt, welche das bittorrent-Protokoll nutzt. Die Rechteinhaber haben demnach leichtes Spiel, die Nutzung der Software zu überwachen und kostenpflichtig abzumahnen.

Im Ergebnis kann demnach vor der Nutzung der Software „Popcorn Time“ nur eindringlich gewarnt werden. Jeder Nutzer sollte die Software Popcorn Time von sämtlichen Geräten umgehend deinstallieren, um nicht in das Visier der Unterhaltungsindustrie zu geraten.

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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