Fehlende Auslands-Versandkostenangaben nicht abmahnfähig, sofern sich das Angabeot in aller erster Linie an Inländer richtet…
Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 07.09.07 (Az: 5 W 266/07) entschieden, dass für einen kleineren Händler, der allenfalls mit einer geringen Auslandsnachfrage rechnen könne, eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand – auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten – verbunden ist.
Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, führe nicht wesentlich weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen seien – abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen europäischen Land – sehr vielschichtig. Insofern liege zwar ein Verstoß gegen die PreisangabenV vor, dieser sei jedoch – zumindest bei kleineren Händlern – als ein bloßer Bagatellverstoß nach § 3 UWG zu werten und somit nicht abmahnfähig.
Hinweis: Anders entschieden hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.März 2007 (Az.: 4 W 19/07)
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