Das Urteil des OLG Düsseldorf (Az.: 20 U 9/25) vom 7. August 2025 betrifft einen wichtigen Fall zur Frage der Störerhaftung von Logistikdienstleistern im Markenrecht. Nach einem Streit über die Nutzung von Markenzeichen auf Fußballtrikots durch einen Kunden eines Logistikdienstleister wurde die Berufung des Logistikdienstleisters gegen eine einstweilige Verfügung weitgehend abgewiesen.
Einer der weltweit führenden Sportartikelhersteller und Inhaberin verschiedener Unionsmarken, hatte durch Testkäufe festgestellt, dass ihr Markenlogo auf Trikots im Onlinehandel verwendet und über einen deutschen Logistikdienstleister versandt wurde. Der Logistikdienstleister, dessen Adresse als Absender genutzt wurde, stellte seine Dienste chinesischen Unternehmen zur Verfügung, die wiederum den Vertrieb von markenverletzenden Produkten organisierten. Nach Zurückweisung einer Abmahnung durch die Antragsgegnerin erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf gegen den Logistikdienstleister.
Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Berufungsurteil die Unterlassung und die Verpflichtung zur Auskunft und Herausgabe nach den Grundsätzen der Störerhaftung:
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Die Antragsgegnerin trägt als Logistikdienstleister willentlich und adäquat-kausal zur Markenverletzung bei, indem sie Dritten die Nutzung ihrer Adresse als Absender ermöglicht und Waren lagert bzw. erneut versendet.
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Die Haftung als Störer setzt eine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten voraus, welche mit Kenntnis von Markenrechtsverletzungen beginnt. Die bloße Bereitstellung einer Adresse für Paketversand genügt, um im Verletzungsfall kontrollierende Maßnahmen ergreifen zu müssen.
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Auch ohne unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waren ist der Logistikdienstleister rechtlich dazu verpflichtet, ihm zur Kenntnis gelangte Rechtsverstöße aufzuklären und nach Erhalt aller Informationen zumutbare Prüfungen und Überwachungen vorzunehmen.
Empfehlung
Logistikdienstleister und E-Commerce-Anbieter müssen ihr Geschäftsmodell zwingend an die aktuelle Rechtsprechung anpassen:
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Dienste sollten so ausgestaltet werden, dass eine Kontrolle von markenrechtlich relevanten Vorgängen möglich ist.
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Bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen müssen rechtlich wirksame Prüf- und Sperrmechanismen eingerichtet werden.
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Frühzeitige rechtliche Beratung und die Einrichtung von Compliance-Verfahren helfen, kostspielige Markenverletzungsstreitigkeiten zu vermeiden.