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Bildquelle: KI-generiert Info Info

Logistikdienstleister können als Störer für Markenverletzungen von Kunden haften

20. August 2025|inAllgemein, Markenrecht|RA Jens Reininghaus

Das Urteil des OLG Düsseldorf (Az.: 20 U 9/25) vom 7. August 2025 betrifft einen wichtigen Fall zur Frage der Störerhaftung von Logistikdienstleistern im Markenrecht. Nach einem Streit über die Nutzung von Markenzeichen auf Fußballtrikots durch einen Kunden eines Logistikdienstleister wurde die Berufung des Logistikdienstleisters gegen eine einstweilige Verfügung weitgehend abgewiesen.

Einer der weltweit führenden Sportartikelhersteller und Inhaberin verschiedener Unionsmarken, hatte durch Testkäufe festgestellt, dass ihr Markenlogo auf Trikots im Onlinehandel verwendet und über einen deutschen Logistikdienstleister versandt wurde. Der Logistikdienstleister, dessen Adresse als Absender genutzt wurde, stellte seine Dienste chinesischen Unternehmen zur Verfügung, die wiederum den Vertrieb von markenverletzenden Produkten organisierten. Nach Zurückweisung einer Abmahnung durch die Antragsgegnerin erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf gegen den Logistikdienstleister.

Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Berufungsurteil die Unterlassung und die Verpflichtung zur Auskunft und Herausgabe nach den Grundsätzen der Störerhaftung:

  • Die Antragsgegnerin trägt als Logistikdienstleister willentlich und adäquat-kausal zur Markenverletzung bei, indem sie Dritten die Nutzung ihrer Adresse als Absender ermöglicht und Waren lagert bzw. erneut versendet.

  • Die Haftung als Störer setzt eine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten voraus, welche mit Kenntnis von Markenrechtsverletzungen beginnt. Die bloße Bereitstellung einer Adresse für Paketversand genügt, um im Verletzungsfall kontrollierende Maßnahmen ergreifen zu müssen.

  • Auch ohne unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waren ist der Logistikdienstleister rechtlich dazu verpflichtet, ihm zur Kenntnis gelangte Rechtsverstöße aufzuklären und nach Erhalt aller Informationen zumutbare Prüfungen und Überwachungen vorzunehmen.

Empfehlung

Logistikdienstleister und E-Commerce-Anbieter müssen ihr Geschäftsmodell zwingend an die aktuelle Rechtsprechung anpassen:

  • Dienste sollten so ausgestaltet werden, dass eine Kontrolle von markenrechtlich relevanten Vorgängen möglich ist.

  • Bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen müssen rechtlich wirksame Prüf- und Sperrmechanismen eingerichtet werden.

  • Frühzeitige rechtliche Beratung und die Einrichtung von Compliance-Verfahren helfen, kostspielige Markenverletzungsstreitigkeiten zu vermeiden.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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