LG Köln: Die Veröffentlichung von Fotos von privaten Gebäuden in einem Internetportal ist zulässig…
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Befugnis der Beklagten, das im Miteigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück in ihrem Internetangebot mit Adresse abzubilden.
Die Beklagte betreibt ein Internetportal, bei dem Geodaten und Daten von Google Maps mit aktuellen und historischen Fotos verknüpft sind und so eine virtuelle Navigation durch Köln ermöglichen. Schlagworte ermöglichen dabei eine thematische Darstellung, wobei auch alle Straßen, zu denen es Fotos gibt, gelistet sind. Das Internetangebot der Beklagten kann u.a. auch dazu genutzt werden, nach einem Haus systematisch durch Eingabe von Straßennamen und Hausnummer zu suchen. Das Ergebnis bietet dann ein Bild der Gebäudeansicht, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse zugeordnet werden kann. Bei Auswahl einer Straße aus dem entsprechenden Menü werden die Fotos der entsprechenden Straße nebst jeweiliger Hausnummer angezeigt.
Die Klägerin wies die Beklagte dann auf die ungewollte Veröffentlichung von Bildern ihres Hauses hin und forderte diese zur sofortigen Entfernung der Fotos auf. Die Beklagte verweigerte dies und gab auch auf die darauf folgende anwaltliche Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, worauf die Klägerin dann Klage beim Landgericht Köln erhob.
Das Landgericht Köln sah in der speziellen Ausgestaltung des Internetportals der Beklagten keine Rechtsverletzung und wies die Klage ab.
Zunächst verneinte das Gericht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch das Portal der Beklagten:
„Die Kammer geht auch grundsätzlich davon aus, dass ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses gegen deren Willen unter Namensnennung – oder gegebenenfalls anderer vergleichbarer, sie ohne weiteres für den Durchschnittsrezipienten individualisierbarer Merkmale – veröffentlicht oder verbreitet werden. Als derartiges individualisierendes Merkmal reicht jedoch nicht bereits die Angabe der Adresse des abgebildeten Hauses aus. Entscheidend für die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nämlich, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090; GRUR 2004, 442 – Feriendomizil II; GRUR 2004, 438 – Feriendomizil I; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).“
Diese Vorraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben:
„Allerdings liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Denn die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837).“
Der gewerbliche Zweck des Portals rechtfertige darüber hinaus keine andere Einschätzung der Rechtslage:
„Die Kammer verkennt des Weiteren nicht, dass die Beklagte ihr Portal zu gewerblichen Zwecken nutzt. Jedoch ergeben sich auch aus diesem Aspekt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwar kann grundsätzlich auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen (vgl. BGH, GRUR 1971, 417f – Teneriffa; NJW 1989, 2251 ff. -Friesenhaus). Dies setzt jedoch voraus, dass der Eindruck entstehe, der Eigentümer des Hauses stehe hinter der Werbung des Veröffentlichenden, unterstütze sie oder habe Geld dafür bekommen (BGH a.a.O.). Ein solcher Eindruck wird bereits deshalb nicht erweckt, weil die Beklagte es sich erklärtermaßen zum Ziel gesetzt hat, die Straßen der Stadt Köln mit ihrer jeweiligen Bebauung möglichst vollständig wiederzugeben. Daher liegt die Annahme fern, die Eigentümer der abgebildeten Häuser stünden in einer wie auch immer gearteten Verbindung zu der Beklagten.“
Auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte. Zwar seien die von der Beklagten veröffentlichten Informationen (Abbildung des Hauses mit Straßen- und Hausnummernangabe) als personenbezogene Daten in Bezug auf die Klägerin zu werten, allerdings liege in der Veröffentlichung dieser Daten kein Rechtsverstoß:
„Die Kammer neigt dazu – ohne dass es indes im Ergebnis entscheidend auf diesen Umstand ankommt – der Beklagten das Medienprivileg gemäß § 41 BDSG zuzugestehen, da sich deren Tätigkeit nicht darauf beschränkt, bestimmte Örtlichkeiten abzubilden und diese im Stadtplan genau zu lokalisieren, sondern diese darüber hinaus Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte, Architektur u.ä. gibt – wenn diese auch nicht auf jede einzelne Abbildung bezogen sind. Die Beklagte beschränkt sich mithin nicht darauf, eigenes oder fremdes Bildmaterial einzustellen, um es dann bestimmten Örtlichkeiten in Köln zuzuordnen.“
Hinsichtlich des Medienprivilegs führt das Gericht in Bezug auf Telemediendienste aus:
„Maßgebend ist, dass die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke” bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt. Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (BGH NJW 2009, 2888, 2890).“
Diese Vorraussetzungen sah das Gericht als gegeben an:
„Die Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen für das Angebot der Beklagten erfüllt sind. Die von der Beklagten in den Anlagen B 1 und B 4 vorgelegten Inhalte zeigen auf, dass sie nicht nur die oben genannten Informationen über Leben und Werk berühmter Kölner Fotografen – deren Bilder von Kölner Straßen sie zeigt – oder Angaben zu historischen Abbildungen gibt. Sie zeigt z.B. auch „nächtliche Straßenszenen nach gewonnenem Halbfinale der Fußball-EM 2008“ bzw. gibt – wie aus der Anlage B 4 ersichtlich – historische und architektonische Informationen zu einigen Adressen. Nimmt man z.B. die Beschreibung des Hauses H-Straße, so wird der Wiederaufbau durch die Eigentümerfamilie im Einzelnen dargestellt.“
Darüber hinaus sah das Gericht nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen die Speicherung und Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klägerin auch gemäß § 29 BDSG als zulässig an:
„Vorliegend ist danach im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten in Bezug auf die Klägerin, die demgegenüber durch die Beklagte bewirkte Information einer breiten Öffentlichkeit über Kölner Örtlichkeiten, ihre Geschichte und andere Themen sowie auf den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die demgegenüber von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen zu einer Möglichkeit der Ausspähung ihres Hauses erscheinen theoretisch angesichts des Umstandes, dass mindestens dieselben Informationen von jedem Passanten erhoben werden können.“
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