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Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlung

20. Juli 2025|inAllgemein, Vertragsrecht|RA Jens Reininghaus

Das Thema Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungsportalen sorgt immer wieder für Verunsicherung bei Verbrauchern. Laut einer aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. Juli 2025 – III ZR 388/23) besteht bei Verträgen mit solchen Portalen kein allgemeines jederzeitiges Kündigungsrecht, da es sich nicht um einen sog. Dienst höherer Art nach § 627 Absatz 1 BGB handelt. Das Gericht betont, dass es sich bei Partnervermittlungsportalen um individuell zugeschnittene Dienstleistungen handelt. Eine Kündigung außerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit ist daher rechtlich nicht zulässig.

Nutzer müssen sich vor Vertragsabschluss bewusst sein, dass die Plattform nach Vertragsbeginn meistens direkt mit der individuellen Vermittlungsleistung startet. Wer sich also kurzfristig umentscheidet oder aus anderen Gründen kündigen möchte, ist rechtlich an die vereinbarte (Erst-)Laufzeit gebunden und kann den Vertrag nicht ohne weiteres beenden, sofern kein Widerrufsrecht besteht (was separat, je nach Ausgestaltung der Plattform zu prüfen ist).

Für Verträge, die zwischen Unternehmer und Verbraucher ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, dürfen sich zwar noch stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängern. Ein genereller Ausschluss des Kündigungsrechts ist jedoch seit dem 01.03.2025 nicht mehr möglich. Vielmehr muss dem Verbraucher das Recht eingeräumt werden, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.


Empfehlung:

Verbraucher sollten vor Abschluss eines Vertrags mit einem Online-Partnervermittlungsportal die Bedingungen sorgfältig prüfen. Informieren Sie sich genau über die Erstlaufzeit des Vertrages und das Widerrufsrecht, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Vergleichen Sie verschiedene Anbieter und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, bevor Sie einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.

Im Fall eines durch AGB verlängerten Vertragsverhältnisses kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden, sofern der Vertrag ab dem 1. März 2022 geschlossen wurde.

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Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile pictureK. W.
18:07 08 Jul 25
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Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel profile pictureTina Herschel
13:37 06 Jan 25
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Christiane Kuth profile pictureChristiane Kuth
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Juliana Katten profile pictureJuliana Katten
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