Filesharing: Landgericht Hamburg zur Haftung des Betreibers eines Internetcafes für Rechtsverletzungen durch einen Gast…
In einem Fall den das Landgericht Hamburg vor kurzem entschieden hat, wurde der Betreiber eines Internetcafes für die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes durch einen Gast über eine Internettauschbörse abgemahnt. Dieser verweigerte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung, woraufhin der Rechteinhaber den Erlass einer einstweiligen (Unterlassungs-)Verfügung vor dem Landgericht Hamburg beantragte.
Das Gericht erließ die beantragte Einstweilige Verfügung. Der Betreiber des Internetcafes hafte als Anschlussinhaber im Wege der Störerhaftung da er die üblichen Routerports für Filesharingsysteme für seine Gäste nicht gesperrt habe:
„Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung einzustehen. Die oben genannte IP-Adresse ist aufgrund der bei der D… T… AG eingeholten Auskunft in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich seinem Internetanschluss zugeordnet gewesen. Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafes begangen worden. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.“
Anderer Ansicht war noch das Landgericht Frankfurt a.M., welches in einem vergleichbaren Fall die Haftung eines Betreibers eines Hotels für eine Urheberrechtsverletzungen durch einen Gast über den Internetzugang des Hotels abgelehnt hatte:
„Eine Haftung des Klägers als Täter oder Teilnehmer kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil unstreitig weder der Kläger noch dessen Angestellte ein Werk der Beklagten auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer einer Tauschbörse bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht noch solches unterstützt haben.
Auch eine Haftung des Klägers als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Hinsichtlich seiner Gäste, denen er den Zugang zu dem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, ergibt sich dies daraus, dass er diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht für den Kläger – unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251f.) – auf Grund der Verschlüsselung nicht (BGH GRUR 2010, 633, 635; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 279ff.).“
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