OLG Düsseldorf: Kein Einstweiliger Rechtsschutz gegen Negativbewertung, wenn der Antragsteller hierauf in einem Internetbewertungssystem erwidert hat und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen…
Das OLG Düsseldorf hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer Negativbewertung bei einem Internetauktionshaus abgelehnt. Es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Dass Bewertungssystem des Auktionshauses – welches beide Parteien bei der Anmeldung über die AGB des Auktionshauses akzeptiert hätten – biete im Konfliktfall beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, unverzüglich ihre Sicht der Dinge zu schildern.
Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise einen Verfügungsgrund anzunehmen, seien von der Antragstellerin nicht ausreichend vorgetragen worden. So sei die angegriffene Äußerung weder offenkundig unwahr noch ersichtlich unzulässig oder ungerechtfertigt. Unter diesen Vorraussetzungen könne ein Unterlassungsanspruch nicht im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden. Der Antragstellerin sei es vielmehr zuzumuten ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Im Wesentlichen begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:
„Die Antragstellerin bedarf jedoch schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes mehr, weil sie ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt hat. Wie dem als Anlage AS 6 zur Antragsschrift überreichten Screenshot ihres Bewertungsprofils beim Internetauktionshaus A. entnommen werden kann, hat sie auf die negative Bewertung durch die Antragsgegnerin reagiert und wie oben dargestellt geantwortet.
Die Plattform des Internetauktionshauses A. wird unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt. Diese enthalten Regelungen zum Bewertungssystem, denen sich sowohl Verkäufer als auch Käufer unterwerfen. Dieses Bewertungssystem bietet im Konfliktfall beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, unverzüglich ihre Sicht der Dinge zu schildern. Die Antragstellerin hat diese Möglichkeit, der Negativbewertung durch die Antragsgegnerin inhaltlich entgegenzutreten und hierdurch ihre Rechte einstweilen zu wahren, genutzt. Unter diesen Umständen ist es ihr grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2010, I-15 W 70/10).
Besondere Umstände, die es hier rechtfertigen könnten, ausnahmsweise einen Verfügungsgrund anzunehmen, sind nicht dargetan. So ist die angegriffene Äußerung weder offenkundig unwahr noch ersichtlich unzulässig oder ungerechtfertigt, wie die Antragstellerin meint. Ob sie gegen § 6 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. verstößt, weil sie eine unzutreffende Bewertung enthält, lässt sich, wie unter 1. dargestellt, nicht ohne weiteres, erst Recht nicht im Eilverfahren, klären. Die Antragstellerin hat auch die behaupteten Umsatzeinbußen unmittelbar nach Abgabe der negativen Bewertung nicht glaubhaft gemacht.
Gleiches gilt für ihre pauschale Behauptung, bei gewerblichen Händlern reiche eine geringe Anzahl negativer Bewertungen aus, um ihr Nutzerkonto bei A. zu sperren. Dass ihr selbst eine solche Sperrung droht, bringt sie nicht vor. Hinzu kommt, dass weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, dass sich die Negativbewertung durch die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wirklich derart nachteilig auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin auswirkt. Nach ihrem Bewertungsprofil (AS 6, Bl. 21-25 GA) hat die Antragstellerin (Stand 22.Dezember 2010) in den letzten 12 Monaten 99,9 % positive Bewertungen gehabt, es waren insgesamt 4586. In diesem Zeitraum gab es aber auch vier negative Bewertungen. Dennoch hat es offenkundig eine Vielzahl von Bestellungen gegeben. Dass bei ausschließlich positiven Bewertungen deutlich mehr Bestellungen bei ihr eingegangen wären, behauptet die Antragstellerin nicht. Die Kunden von A. lassen sich somit durch das Bewertungssystem nicht nachweisbar in der von der Antragstellerin behaupteten Weise beeinflussen. Die Negativbewertung der Antragsgegnerin ist eingerahmt von einer Vielzahl durchweg positiver Bewertungen durch andere Kunden der Antragstellerin und war bereits am 22. Dezember 2010 weit nach hinten gerutscht (Bl.24 GA). Dass der Antragstellerin ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten wäre, nimmt der Senat nach alldem nicht an.“
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