Landgericht München I zum vertraglichen Verzicht auf urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche…
Während sich viele Menschen nicht einmal zu Lebzeiten „die Butter auf’s Brot verdienen“, verdient ein Michael Jackson selbst nach seinem Tod noch Millionen. „Wie ungerecht ist das denn?“ könnte man jetzt empört fragen. Man kann aber auch einfach fragen: Und Elvis? Elvis nicht. Das ist – auf einen kurzen Nenner gebracht – die Antwort der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I auf die Frage, ob nicht auch für die posthume Verwertung der Elvis-Aufnahmen in Deutschland noch Geld fließen müsste.
Eine Gesellschaft, in die nach Presley’s Tod die Rechte an seinen Tonaufnahmen eingebracht wurden, hatte seine frühere Plattenfirma verklagt. Diese verdient zwar mit den vor 1973 entstandenen Aufnahmen, die immer noch gerne auf CD gepresst und im Rundfunk gespielt werden, nach wie vor gutes Geld. Die Klägerin sieht davon aber nichts. Warum das so ist? Die Plattenfirma hatte mit Elvis Presley im Jahre 1973 – also noch zu dessen Lebzeiten – einen Vertrag geschlossen, mit dem der Künstler mit mehreren Millionen Dollar „ein für allemal“ abgefunden wurde. Folge aus Sicht der Plattenfirma: Alle Einnahmen aus der Verwertung seiner Rechte gehen seither auf ihr Konto.
Neben der Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages sah die Klägerin vor allem zwei Ansatzpunkte, um doch noch eine Beteiligung an den in Deutschland erzielten Verwertungserlösen zu erhalten:
1. In Deutschland waren im Jahr 1990 die Schutzfristen für Tonaufnahmen – also auch für solche von Elvis Presley – von 25 auf 50 Jahre verlängert worden. Folge: Mit den Rechten an den Tonaufnahmen lässt sich doppelt so lange Geld verdienen. Das, so die Klägerin, habe man 1973 nicht geahnt und deshalb den Abfindungsbetrag – aus heutiger Sicht – viel zu niedrig angesetzt. Das Gesetz selbst sehe aufgrund der Schutzfristverlängerung sogar explizit einen Anspruch auf Nachvergütung vor.
2. Außerdem gibt es ja, so die Klägerin, seit dem Jahr 2002 hierzulande die gesetzliche Verpflichtung des Rechteverwerters, also zum Beispiel einer Plattenfirma, dem Künstler einen Nachschlag zu bezahlen, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Verwertungserlösen und der Beteiligung des Künstlers hieran besteht.
Angesichts dessen forderte die Klägerin von der Beklagten unter anderem eine Zahlung von über 1,3 Mio. €.
Das Landgericht wies diese Klage heute mit folgender Begründung ab:
Elvis Presley habe sich 1973 durch einen wirksamen Vertrag für die Nutzung seiner Verwertungsrechte abfinden lassen. Mit der vertraglich vereinbarten Pauschalzahlung seien nach dem Vertragswortlaut auch später entstandene gesetzliche Nachzahlungsansprüche wegen etwaiger Schutzfristverlängerungen abgegolten worden. Daran ändere auch der gesetzliche Nachvergütungsanspruch nichts, der im Zuge der Schutzfristverlängerung eingeführt worden sei. Bei diesem Nachvergütungsanspruch handele es sich nämlich um eine Regelung, die nicht zwingend und unverzichtbar sei, so dass auch – wie hier – anderslautende vertragliche Vereinbarungen hätten getroffen werden können.
Auch mit der seit 2002 bestehenden – ganz generellen – Verpflichtung des Verwerters, den Künstler angemessen zu beteiligen, konnte die Klägerin nicht punkten. Da es für den Fall der Schutzfristverlängerung eine spezielle Nachvergütungsregelung gebe, komme die allgemeine Verpflichtung zur angemessenen Beteiligung hier gar nicht zur Anwendung.
Und Elvis? Der sang 1956 „I want Money, Honey“. Womit eigentlich alles gesagt war.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 25511/10 – nicht rechtskräftig)
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