LG Berlin: Gewerbliche Internethändler müssen sämtliche Auslandsversandkosten angeben…
Dies gelte für sämtliche Länder, für die der Versand angeboten werde:
„Die Antragsgegnerin bietet ausdrücklich den Versand in die gesamt Europäische Union an. Ob aus einzelnen EU-Staaten derzeit keine konkrete Nachfrage (Antragsgegnerin: „In die eine Lieferung praktisch nicht stattfindet“) besteht, spielt keine Rolle, denn die Antragsgegnerin erklärt sich insoweit lieferbereit.
Der Verbraucher soll vor Vertragsschluss über die – gerade im Auslandversand nicht unerheblichen und damit den Zahlbetrag erheblich verteuernden – Lieferkosten informiert werden, nicht zuletzt damit ihm überhaupt erst ein Preisvergleich mit dem stationären Handel vor Ort oder dem Versandhandel im Herkunftsland ermöglicht wird. Es handelt sich mithin um eine wettbewerbserhebliche Informationspflicht.“
Die Rechtsprechung des KG Berlin, nachdem in bestimmten Fällen das Fehlen von Auslandsversandkosten lediglich als Bagatellverstoß zu werten und damit nicht abmahnfähig sei, finde im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen keine Anwendung:
„Das Kammergericht (GRUR-RR 2008, 23, 24) hat allein in einem, nach eigenen Worten besonders gelagerten Ausnahmefall die Wettbewerbserheblichkeit verneint. In jenem Fall lag ein deutschsprachiger Internet- Auftritt unter der Top-Level-Domain „de“ vor uns es wurde nur über die Versandkosten im Inland informiert. Zudem war eine besondere Marktbedeutung des Wettbewerbsverletzers nicht dargetan. Von einer größeren Nachahmungsgefahr könne dann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversands scheuen würden und deshalb die Versandkostenaufstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Hier hingegen wirbt die Antragsgegnerin gezielt mit einem Versand in die gesamte Europäische Union, gibt dazu jedoch nur Versandkosten für einige Zielstaaten an. Der Auslandsumsatz ist auch nicht völlig unbedeutend.“
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