Fernabsatz: Vorsicht bei Echtheitsgarantiezusagen – neue Abmahnwelle droht…
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 10.02.2009 (Az.: I-12 o 12/09) entschieden, dass folgende Angaben eines Internethändlers (hier bei Ebay) abmahnfähig sind:
1. im Rahmen der Produktbeschreibung den folgenden Hinweis anzubringen: „Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“
„Auch der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wollte. Denn dann läge ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.“
2. den Versand in das Ausland anzubieten, ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs die Höhe der Versandkosten in das Ausland anzugeben
„Gem. § 1 Abs. 2 der PreisangabenVO war die Höhe der Versandkosten anzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insoweit keinen Unterschied macht. Dieser Verstoß gegen die PreisangabenVO ist über § 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten einzustufen.“
3. alternativ „versicherten“ und „unversicherten“ Versand anzubieten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angegeben werden
„Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Verfügungsbeklagte seine Kunden in die Irre (§ 5 UWG). Denn der Kunder wird davon ausgehen, der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, brächte ihm Vorteile. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes (§§ 474, 447 BGB) zu tragen hat.“
Fazit: Aufgrund der – insbesondere bei Verkäufen über eBay – häufig angebotenen Fälschungen von Markenwaren ist die Werbung mit Echtheitsgarantiezusagen eine beliebte und weit verbreitete Werbeaussage. Im vorliegenden Fall hatte der Händler seine Echtheitsgarantiezusage sehr auffällig herausgestellt. Obwohl einiges dafür spricht, dass das Gericht lediglich die Garantiezusage des Händlers in der konkreten Ausgestaltung als wettbewerbswidrig ansieht und weniger auffällig gestaltete Echtheitsgarantiezusagen eventuell als zulässig angesehen hätte, kann jedem Händler von entsprechenden Werbeaussagen ohne eine exakte juristische Prüfung der konkreten Ausgestaltung nur abgeraten werden.
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