Fernabsatz: LG Augsburg beurteilt fehlende Angaben zu Auslandsversandkosten als Bagatellverstoß…
Das LG Augsburg hat die umstrittenen Frage – ob das Fehlen von Angaben zu den exakten Auslandsversandkosten im Fernabsatz abmahnfähig ist – mit Beschluss vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) verneint und dabei auch Stellung zur Gegenansicht bezogen:
„Soweit das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07) eine andere Auffassung vertritt, lässt sich diese Entscheidung allerdings kein Hinweis entnehmen, wie sich das OLG Hamm vorstellt, dass die näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben werden können, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Dem erkennen Gericht erscheint daher bereits ein tatbestandlicher Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 PAngV fraglich.“
Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei dem Fehlen von Angaben zu den Auslandsversandkosten allenfalls um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß handelt, insbesondere weil der Abgemahnte Händler im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage aufgefordert hatte:
„Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.“
Wichtiger Hinweis: Die Frage, ob ein Händler im Fernabsatz sämtliche Auslandsversandkosten angegeben muss, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Erst kürzlich hat das LG Bochum mit Urteil vom 10.02.2009 (Az.: I-12 o 12/09) noch die Angabe sämtlicher Auslandsversandkosten gefordert. Um die Gefahr einer Abmahnung zu minimieren, sollte demnach jeder Händler im Fernabsatz sämtliche Auslandsversandkosten angeben. Ist dies nicht möglich, sollte zumindest eine Möglichkeit eröffnet werden, wie der Käufer die Höhe der Versandkosten leicht errechnen kann.
Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…
weiter…Professionelle anwaltliche Unterstützung…