LG Coburg zur Rückabwicklung eines Onlinekaufs, wenn der angepriesenen Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt…
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch dort sind leichtfertige Behauptungen zu vermeiden, insbesondere wenn man Geschäfte machen will. Wer beispielsweise über das Internetauktionshaus eBay Waren feilhält, sollte sich vor leeren Zusagen hüten. Mangelt es dem verkauften Objekt nämlich an einem versprochenen Attribut, ist nicht nur das zunächst schnell verdiente Geld ruck zuck wieder weg. Noch verhängnisvoller für den Warenanbieter kann sich vielmehr der Ansehensverlust auswirken.
Das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg verurteilten vor kurzem eine Internethändlerin zur Rückgängigmachung einer Onlineanschaffung. Ihr sich geleimt fühlender Geschäftspartner hatte erwartet, für ca. 1.200 € ein von ihr angepriesenes Originalwerk von Wilhelm Busch ersteigert zu haben. Bekommen hatte der Käufer jedoch nur eine Kopie.
Sachverhalt
„Aber wehe, wehe, wehe! Wenn ich auf das Ende sehe!“ So heißt es in der berühmtesten Lausbubengeschichte in sieben Streichen der deutschen Literatur. Allerdings schwebte dieser Vers als Menetekel auch über der von der späteren Beklagten initiierten Internetversteigerung: Über eBay bot sie nach eigenen Worten die „Originalausgabe“ von Max und Moritz aus dem „Erscheinungsjahr 1884“ an. Die Onlineanbieterin hob hervor, dass es sich um keine Kopie handelte. Diese Gelegenheit ließ sich der Kläger – ein glühender Wilhelm-Busch-Liebhaber – nicht entgehen. Er ersteigerte das Werk für rund 1.200 €. Doch wie groß war die Enttäuschung, als der Käufer nicht das ersehnte Original, sondern einen Abdruck in den Händen hielt. Er sah sich selbst als Opfer eines üblen Streichs – und forderte umgehend die Rückabwicklung des Vertrages. Wider Erwarten weigerte sich die Verkäuferin, warf sie doch ihrerseits dem Ersteigerer unredliches Verhalten vor. Er habe einfach das ihm zugesandte Original gegen eine Kopie ausgetauscht.
Gerichtsentscheidung
Das sahen aber sowohl das Amtsgericht Kronach als auch das Landgericht Coburg anders. Die Beklagte habe ein von Wilhelm Busch persönlich kalligrafiertes und illustriertes Werk versprochen. Geliefert habe sie freilich einen nachgemachten Buchdruck. Dies stelle einen Sachmangel dar. Dass der Kläger in betrügerischer Absicht die angeblich ihm geschickte Originalausgabe gegen eine Kopie ersetzt habe, sei nicht nachgewiesen worden. Die Beklagte müsse daher den Kaufpreis zurückzahlen und den Druck zurücknehmen.
Fazit
„Gott sei Dank! Nun ist`s vorbei
Mit der Übeltäterei!“
(Max und Moritz Schluss).
(Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 16.3.2006, Az: 1 C 0709/05; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 18.5.2006, Az: 32 S 43/06; rechtskräftig)
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