LG Hamburg: Internet-Zugangsanbieter müssen rechtsverletzende Inhalte im Internet nicht sperren…
…wie das LG Hamburg mit Urteil vom 12.11.2008 (Az.: 308 O 548/08) entschieden hat.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall nahmen einige international und national führende Filmstudios und Filmverleihe einen führenden deutschen Internetzugangsanbieter („Access Provider“) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der nach ihrer Auffassung urheberrechtswidrigen Zugangsvermittlung zu aktuellen Kinofilmen in Anspruch. Die Kinofilme waren über eine indische Domain auf deutscher Sprache im Internet zugänglich. Die Antragsteller hatten vergeblich versucht, den Seitenbetreiber ausfindig zu machen. Auch eine Abmahnung an den Host-Provider blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamburg hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin für die rechtsverletzenden Vervielfältigungen der Filme hafte. Der Dienst der Antragsgegnerin als Access-Provider beschränke sich auf das passive automatische Verfahren der Durchleitung von fremden Informationen, d.h. sie vermittele ihren Kunden lediglich den Zugang zu allen im Internet vorhandenen Angeboten.
Somit komme lediglich eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht, die allerdings auch für einen Access-Provider gelten:
„Zwar ist unter anderem der Access-Provider gemäß § 8 TMG für das passive automatische Verfahren der Durchleitung von fremden Informationen von der Verantwortlichkeit für deren Inhalte freigestellt und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG besteht keine Verpflichtung, die vermittelten Informationen zu überwachen. Nach der Rechtssprechung des BGH (seit dem Urteil „Internetversteigerung I“, GRUR 2004, 860, bestätigt und auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erweitert durch das Urteil Internetversteigerung II, GRUR 2007, 708, erweitert auch auf Forenbetreiber durch das Urteil „Meinungsforum“, GRUR 2007, 724) gelten diese Privilegierungen allerdings nicht für den Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Immaterialgüterschutzrechten.“
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Antragsgegnerin eine Sperrung durch eine DNS-Sperre auch technisch möglich sei:
„Die hier begehrte Leistung ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unmöglich. Nach Auffassung der Kammer setzt die technische Möglichkeit einer Sperrung nicht voraus, dass die Erreichbarkeit einer rechtswidrigen Information dadurch endgültig verhindert wird. Es reicht vielmehr, wenn eine Zugangsbeschränkung im Sinne einer Erschwerung herbeigeführt werden kann. Umgehungsmöglichkeiten der Sperrung sind bei der Möglichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen( O VG Münster, MMR 2003, 348, 351f – Sperrungsverfügung; VG Düsseldorf, Sperrungsverfügung gegen Access-Provider MMR 2005, 794, 797; Dietlein/Heinemann, K&R 2004, 418, 423). Es kommt nur darauf an, dass dem Nutzer der Zugriff auf dem Weg nicht mehr möglich ist, den die Sperrung den die Sperrung unterbricht (vgl. Billmeier, „ Die Düsseldorfer Sperrungsverfügung“, Berlin 2007, S. 133 f). Erforderlich für die Annahme der technischen Möglichkeit einer Sperrung ist nach Auffassung der Kammer auch nicht, dass diese sich auf die zu sperrende rechtswidrige Information beschränkt (Dietlein/Heinemann, K&R 2004, S. 418, 423; a.A.: Billmeier, a.a.O. S.273; Stadler, MMR 2003, 208, 210; Spindler/Volkmann, K&R 2002, 398, 408). Die Fragen der Umgehungsmöglichkeiten und der überschießenden Sperrung anderer Inhalte können Gegenstand der im Rahmen der Zumutbarkeit anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sein.“
Allerdings sei die begehrte DNS-Sperre der Antragsgegnerin als Access-Provider – zumindest im vorliegenden Falle – nicht zumutbar:
„Insgesamt ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Wirkung der geforderten DNS-Sperre, der durch die rein objektive Unterstützung der behaupteten Verletzungshandlungen durch die Antragsgegnerin eingeschränkten Zumutbarkeit und des Prüfungsaufwandes auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerinnen ein Anspruch aus Störerhaftung zu verneinen.“
Fazit
Nach den bisher vorliegenden Urteilen der Zivilgerichte sind Access-Provider nicht verpflichtet, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten im Internet zu sperren (z.B. Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 22.01.2008 – Az.: 6 W 10/08; Urteil des LG Düsseldorf vom 13.12.2007 – Az.: 12 O 550/07; Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 – Az.: 14 O 125/07).
Allerdings gilt es zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte die Rechtslage – zumindest bei behördlichen Sperrungsverfügungen – bisher jedenfalls noch anders sehen (z.B. VG Düsseldorf, Az.: 27 K 5968/02).