LG München I erlässt trotz Schutzschrift eine einstweilige Verfügung gegen Filesharer…
in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I hat die 7. Zivilkammer am 7.10.2009 folgende Einstweilige Verfügung erlassen:
1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935ff, 890 ZPO verboten,
das Musikwert „E… T… D…“ bspw. in der Interpretation der Gruppe „C…“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere diese über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) zum Anhören oder zum Herunterladen für Dritte anzubieten und/oder anbieten zu lassen.
2. Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.
4. Den Antragstellern wird aufgegeben eine Abschrift des Verfügungsantrags mit zuzustellen.
5. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Schutzschrift vom 22.9.2009 der Kammer vorlag, aber nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führte.
Anmerkung: Im vorliegenden Verfahren hatte der Antragsgegner offenbar auf eine außergerichtliche Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt und statt dessen eine sog. Schutzschrift bei dem zuständigen Gericht hinterlegt (siehe auch: Abmahnungen – FAQs). Durch die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht soll der Erlass einer drohenden einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung verhindert werden. Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller dann auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Offensichtlich hielt dass Gericht die Argumente des Antragsgegners in der Schutzschrift für nicht erheblich und erlies die Einstweilige Verfügung trotzdem. Im Ergebnis sollte daher in jedem Fall gewissenhaft geprüft werden, ob die Abgabe einer – gegebenenfalls modifizierten – strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht sinnvoller ist, als die Hinterlegung einer Schutzschrift. Sofern die Abmahnung nicht eindeutig unbegründet ist, kann mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung jedenfalls das Risiko einer einstweiligen Verfügung und die damit verbundene erhebliche Kostentragungslast ausgeschlossen werden.
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