LG Köln äußert sich kritisch zu den üblicherweise angebotenen Beweisen in File-Sharing-Verfahren…
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, hat das LG Köln eine Beschwerde eines renommierten Verlagshauses – gerichtet auf Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten – zurückgewiesen.
Die Rechteinhaberin hatte bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafantrag gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte diese Verfahren jedoch sämtlich nach § 170 II StPO eingestellt und der Rechteinhaberin die Einsicht in die Akten verweigert.
Hiergegen legte die Rechteinhaberin nun Beschwerde zum Landgericht ein. Das Landgericht wies die Beschwerde der Rechteinhaberin zurück. Im Rahmen der Begründung dieses äußerst lesenswerten Beschlusses äußerten sich die (Straf-)Richter kritisch zu den üblicherweise angebotenen Beweismitteln von Rechteinhabern in File-Sharing-Verfahren.
Zunächst stellte das Gericht die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollten, in Frage. Im Ergebnis vertraten die Richter die Ansicht, dass Schwierigkeiten bei der Zeitnahme sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider durchaus denkbar seien, so dass Mängel oder Verwechselungen bei der IP-Adressen-Auflösung nicht ausgeschlossen seien:
„Bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen, stellt sich der Kammer als überdenkenswert dar.
Ausgangspunkt der Probleme ist die eine Zuordnung extrem erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten Provider zugeordnet ist und dieser sie „dynamisch“ – also bei jeder Internetanwahl eines seiner Klienten aufs neue – vergibt. Dadurch ist die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern wird nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern – jeweils vorübergehend – zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Festnetzanschluss hängt demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System (login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln.
Auf welche Weise die Antragstellerin vorliegend die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einen genauen Zeitpunkt und dem „Hashwert“ eines ihrer Werke hergestellt hat, lässt sich ihrer Anzeige und auch allen weiteren Schriftsätzen nicht entnehmen. In der Anzeige heißt es lediglich, die Antragstellerin habe es „in Erfahrung“ gebracht. Diese Angabe ist dünn und wird durch das rund 380 Seiten lange Konvolut von „Tatnachweisen“ auch nicht wesentlich aufgewertet. Der einzelne Tatnachweis – in einer PDF-Datei übermittelt – enthält bei nüchterner Betrachtung nicht viel mehr als die Behauptung, zu einer bestimmten sekundengenau definierten Zeit habe jemand unter einer konkreten IP-Adresse eine Datei mit einem bestimmten Hashwert angefordert beziehungsweise downgeloadet. Wie lange der Vorgang lief und ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der „Tatnachweis“ nicht vermitteln. Das technische Verfahren zur Gewinnung der übermittelten Informationen und die konkreten natürlichen Personen, die für diese Angaben ggfls. als Belastungszeugen gerade stehen könnten, sind nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Antragstellerin nach bestem Wissen und Gewissen ihre Erkenntnisse vortragen möchte. Deren Verlässlichkeit kann das Gericht aber nicht abschätzen. Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden können; dies könne – so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht – nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man nur zufällig aufdecken können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne insoweit nur Vermutungen anstellen.
Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen.
Bei einigen Verfahren habe – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Köln zum Gutachten Prof. T2 vom 3.7.2008 (Blatt 158 ff.) Bezug genommen. Erklärlich erscheinen solche Zuordnungsprobleme der Kammer etwa durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme – sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider.“
Des Weiteren zweifelte das Gericht die Verlässlichkeit eines Hashwertes für die zweifelsfreie Identifizierung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse an:
„Auch die Verlässlichkeit der Hashwerte, die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln manipuliert werden können und gelegentlich – von Hackern – manipuliert werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, ist nicht hundertprozentig gewährleistet. Daraus ergibt sich eine weitere, quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines bestimmten Festnetzanschluss ist zu einem bestimmten Werk-Download.“
Weiterhin sei auch eine missbräuchliche Benutzung eines Internetanschlusses durch dem Anschlussinhaber unbekannte Personen nicht ausgeschlossen:
„Hinzu kommt, dass der Anschlussinhaber auch bei fehlerfreier Ausspähung der IP-Adresse grundsätzlich nur als möglicher Täter in Betracht kommt, keinesfalls aber allein durch den Zugriff „seiner“ IP-Adresse auf ein digitales Werk bereits überführt werden könnte. Neben der Existenz von „Mitnutzern“ innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft ist stets auch eine missbräuchliche Benutzung des Anschlusses/Rechners durch externe Dritte – etwa durch die anonyme Einschleusung von versteckt arbeitenden Programmen auf den Computer des Anschlussinhabers oder durch unbefugte Einwahl externer Personen in Funknetze – als eine realistische Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
Es muss generell bezweifelt werden, dass die Mehrheit der privaten Internetnutzer auf ihren Rechnern die erforderlichen technischen Abwehrsysteme installiert hat beziehungsweise die technischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, den eigenen Rechner in angemessener Weise zu schützen. Die Kammer hält daher auch die Folgerung der Antragstellerin, der illegale Tauschvorgang müsse zwangsläufig von jemandem aus dem Haushalt des Anschlussinhabers an dessen Rechner vorsätzlich ausgelöst worden sein – wofür der Anschlussinhaber verantwortlich gemacht werden könne – , für nicht zwingend.“
Im Ergebnis zweifelte das (Straf-)Gericht bei dieser Beweislage die Herleitung einer zivilrechtlichen Störerhaftung des Anschlussinhabers mit guten Gründen an:
„Dies alles macht es rechtlich zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks eine (zivilrechtliche) Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten – wie etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload angeboten wurden – oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse (beispielsweise über Vortaten) vorliegen, die ein zufälliges, singuläres „Hineingeraten“ eines technisch nicht versierten Internetnutzers in eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte, unwahrscheinlich erscheinen lassen.“
Und weiter…
„Tauschaktionen in geringerem Umfang, die vielleicht auch noch abgebrochen wurden – was die von der Antragstellerin ermittelten Daten nicht erkennbar machen -, würden den Nachweis ungewiss machen, dass der Täter das erforderliche technische Wissen und Bewusstsein hatte, bereits beim Download-Vorgang selbst die Daten (partiell) weiter „anzubieten“ – was für die Annahme einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung wesentlich wäre.“
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