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BGH erklärt App „UBER Black“ für unzulässig

20. Dezember 2018|inAllgemein, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2018 entschieden, dass die App „Uber-Black“ des bekannten Mietwagen-Dienstes „Uber“ rechtswidrig ist. Die App „UBER Black“ verstoße gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Nach der vorstehenden Regelung dürfen Mietwagen nur Fahraufträge ausführen, die zuvor am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens eingegangen sind. Diese Bedingung sei jedoch bei dem Geschäftsmodell von Uber nicht erfüllt, da der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhalte, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibe, zugleich unterrichtet werde.

§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG sei eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie sei zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt. Taxiunternehmen dürfen von Fahrgästen unmittelbar Fahraufträge erhalten. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil für Taxiunternehmen – anders als für Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang bestehe.

Auch unionsrechtliche Bestimmungen stehen nach der Ansicht des BGH einem Verbot von „UBER Black“ nicht entgegen.


Die Pressemitteilung des BGH vom 13.12.2018 im Volltext:

Mietwagen-App „UBER Black“ unzulässig

Urteil vom 13. Dezember 2018 – I ZR 3/16 – Uber Black II

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation „UBER Black“ für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per EMail.

Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer als „UBER“. Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 3/16 – Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst „UBER Pop“ (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den – anders als für Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.

Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von „UBER Black“ nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall „UBER Pop“ ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.

Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 9. Februar 2015 – 101 O 125/14, GRUR-RR 2015, 350

KG – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15, GRUR-RR 2016, 84

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 49 Abs. 4 PBefG lautet:

1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. 3Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. 5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.

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