OLG Oldenburg nimmt Stellung zur Strafbarkeit des Verbreitens pornographischer Dateien über Tauschbörsen…
In diesem Strafverfahren stand ein Angeklagter wegen des Verbreitens gewaltpornographischer Schriften (vgl. § 184 a Nr. 2 StGB) über eine Internettauschbörse vor Gericht.
Der Angeklagte hatte sich dahingehend verteidigt, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm heruntergeladenen und im Ordner (incoming) „gespeicherten Daten“ sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung standen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen.
Das Amtsgericht Jever glaubte dem Angeklagten jedoch nicht und verurteilt ihn wegen Verbreitung gewaltpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25.00 €.
Gegen dieses Urteil hatten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, wobei das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt wurde.
Mit Urteil vom 12.08.2008 hatte das Landgericht Oldenburg die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Angeklagte dann Revision zum OLG Oldenburg eingelegt.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg
Das Gericht gab der Revision des Angeklagten statt.
Die Richter waren der Ansicht, dass die bloße Nutzung einer Internet-Tauschbörse alleine keinen tragfähigen Schluss darauf zulässt, dass der Nutzer weiß oder damit rechnet, dass auch die von ihm auf seinen Computer heruntergeladenen und in dem Ordner „incoming“ gespeicherten Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der Tauschgemeinschaft zugänglich sind.
„Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer auch wiederholter – Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners „incoming“ spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch „Ausgangs“Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.
Der zum Beweis des Vorsatzes des Angeklagten vom Landgericht ferner ausgeführte Umstand, dass sich in ähnlichen Dateien nicht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befanden, ist irrelevant, denn das Verschieben von heruntergeladenen Dateien in andere Ordner kann aus vielerlei Gründen erfolgen, etwa um sie in ein eigenes Dateiordnungssystem einzufügen.“
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