Bundesgerichtshof zur Entstehung eines Vorbenutzungsrecht gegenüber einem eingetragenen Designrecht…
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG eine Benutzung des älteren Designs bzw. ernsthafte Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb selbst in Deutschland stattgefunden haben muss. Eine (auch ernsthafte) Vorbereitungshandlung im Ausland reiche für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht aus. Nach § 41 Abs. […]