BGH nimmt Stellung zu den Voraussetzungen einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten…
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben unlauter i.S. des § 5 UWG sein kann. Entscheidend sei, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sehe, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware […]