Vertriebsverbot für Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt…
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom Urteil vom 21. September 2016, Az. I ZR 234/15 über ein Vertriebsverbot für Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt entschieden. Der BGH gab der Klage des Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung des Vertriebs der Lampen statt. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen nach der Entscheidung des BGH Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben […]