Werden auf einer Internetseite detaillierte sexuelle Leistungsbeschreibungen für die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet, stellt dies ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar.
Dies hat das Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 07.04.2008 (Az.: 1 Ss 178/07) entschieden.
Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus:
„Die vom Betroffenen unterhaltene Internetseite erfüllt auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung durch den 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weiterhin die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.
Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren jeweils Zeitungsanzeigen, die mittels Bekanntgabe von Telefonnummern für sexuelle Dienste warben. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Zeitungsannoncen weder nach ihrer Gestaltung noch nach ihrem Inhalt geeignet waren, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes zu beinträchtigen.
Dies trifft auf die hier gegenständliche Internetseite eindeutig nicht zu. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie ist nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.“
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