Bei Links auf pornografische Internetseiten hat auch der Betreiber der verlinkenden Seite ein zuverlässiges Altersverifikationssystem einzusetzen…
…wie das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.07 (Az.: 6 B 33/07) entschieden hat.
Nach der Rechtsprechung sei eine Verantwortung bei Linkanbietern jedenfalls dann gegeben, wenn der Anbieter durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit schafft, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Link setzt oder aufrecht erhält, richte sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet wird, dem Zweck des Links sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die bzw. auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (BGH, Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 317/01).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei der Linksetzer auch für die Inhalte der von ihm angebotenen Links verantwortlich.
Die vom Linksetzer zur Verfügung gestellten Inhalte waren auch nicht ausnahmsweise zulässig, da er kein verlässliches Altersverifikationssystem verwendet hatte.
Somit habe die zuständige Aufsichtsbehörde dem Anbieter das Betreiben seiner Seite zu Recht untersagt.