Die Angabe der genauen Rabatthöhe ist bei der Werbung mit Preisnachlässen jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich die Rabattankündigung nicht lediglich auf einzelne Artikel bezieht…
…wie das OLG Köln mit Urteil vom 12.10.07 (Az.: 6 U 80/07) entschieden hat.
§ 4 Nr. 4 UWG verbiete es insbesondere nicht, ganze Warengruppen in der Form zu bewerben, dass einzelne Waren im Preis mit „bis zu X“ reduziert seien. Beschränkt sich eine Werbung auf die Ankündigung, der Kunde finde an den betreffenden Verkaufsstellen innerhalb eines bestimmten Warenbereichs eine Anzahl von im Preis bis zu X % oder X € reduzierten Artikeln, ist dies für sich genommen klar und eindeutig genug.
Eine Verletzung des Transparenzgebots ist in derartigen Fällen erst dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzutreten, die zu einer Verunsicherung der angesprochenen Kaufinteressenten über die Voraussetzungen der ausgelobten Preisreduzierung – insbesondere über die Abgrenzung der von der Rabattaktion erfassten Warengruppe gegenüber anderen Teilen des Sortiments – führen können.
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