LG München I nimmt Stellung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen für Bannerwerbung auf rechtswidrigen Internetseiten als Störer haftet…
Die Antragstellerin ist ein Filmproduktionsunternehmen, die Antragsgegnerin eine sogenannte Single-Börse, die ihren Geschäftsbetrieb auch über das Internet bewirbt. Die Antragstellerin stellte fest, dass einer ihrer Film ohne ihre Zustimmung über eine einschlägige Interplattform öffentlich zugänglich gemacht worden war, auf der zahlreiche urheberrechtlich geschützte Filme ohne Zustimmung der Berechtigten verwertet wurden. Die Antragsgegnerin hatte einen Werbebanner auf dieser Plattform geschaltet, welche neben dem Stream des Films der Antragstellerin erschien.
Die Antragstellerin mahnte darauf hin zunächst die Betreiber der (ausländischen) Internetplattform ab. Nachdem dies erfolglos war, mahnte sie die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, es in Zukunft zu unterlassen, in unmittelbaren Zusammenhang mit illegalen Screens des Films Werbung zu schalten.
Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, sie habe diese Werbung, die im Namen eines mit einer anderen Firma abgeschlossenen Werbevertrages ohne ihr Wissen auf der Internetplattform platziert worden sei, entfernen lassen.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte die Antragsgegnerin jedoch ab.
Einige Tage späte stellte die Antragstellerin erneut fest, dass diesmal zwar kein Werbebanner, aber eine Textwerbung der Antragsgegnerin neben dem Film gezeigt wurde.
Auch auf eine erneute Abmahnung gab die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung ab.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, mit der sie der Antragsgegnerin verbieten lassen wollte, auf Videoplattformen, die einen ihrer Filme ohne Zustimmung öffentlich zugänglich machen, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Film Werbung für ihr Unternehmen zu schalten und/oder schalten zu lassen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin handle als Störerin, da sie mit ihrer Werbung die Urheberrechtsverletzungen auf der Internetplattform unterstütze. Solche rechtswidrigen Videoplattformen erzielten ihre Einnahmen aus der Platzierung der Werbung. Erst die bezahlten Werbegelder ermöglichten es der Betreiberin der Videoplattform, ihre Internetseite aufrecht zu erhalten. Ohne diese Internetseite hätte der Film nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Urheberrechtsverletzung auch ausgenutzt. Wer Werbung im Zusammenhang mit einem Film schalte, lenke die durch den Film gemeldete Aufmerksamkeit auf sein eigenes Unternehmen. Die Antragsgegnerin hätte auch die rechtliche Möglichkeit gehabt, den Verstoß zu verhindern und Prüfpflichten verletzt, da sie nach der Abmahnung Kenntnis davon erhalten habe, dass sie mit ihrer Werbung eine Urheberrechtsverletzung unterstütze.
Darüber hinaus beruft sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des BGH, wonach als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden kann, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. (vgl. BGH, GRUR 1997, 313 )
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG München lehnte eine Haftung der Antragsgegnerin ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlage für das Verbot vorliegt, auch nicht im Rahmen der Störerhaftung gemäß der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des BGH.
„Die Kammer geht schon nicht davon aus, dass … einer Aufforderung der Antragsgegnerin, die Sendung des Films auf … zu verhindern, wenn sie weiterhin Werbeaufträge der Antragsgegnerin erhalten wolle, Folge geleistet hätte.“
und weiter…
„Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Firma … für den Betrieb der Plattform … nicht auf Werbung aus Deutschland angewiesen ist und hält es daher nicht für glaubhaft gemacht, dass die Fa. … auf eine entsprechende Drohung der Antragsgegnerin und auch auf eine Kündigung des Werbeauftrags reagiert hätte.“
Das Gericht kam somit zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen zur Störerhaftung nicht gegeben sind:
„Damit ist schon der Ansatz der Antragstellerin, die Störerhaftung mit der Rechtsprechung des BGH damit zu begründen, dass die rechtswidrige Handlung eines Dritten ausgenutzt und unterstützt wird, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte, nicht gegeben.“
Eine weitere Ausdehnung der Störerhaftung auf Fälle der vorliegenden Art lehnte das Gericht ebenfalls ab:
„Die Störerhaftung auf Fälle auszudehnen, in denen, wie hier allenfalls zu unterstellen, ein nicht kausaler, aber irgendwie auch unterstützender Effekt für Urheberrechtsverstöße von Dritten von einer Handlung ausgeht, die der Betreffende nach Bekanntgabe nicht ausreichend unterbunden hat, hält die Kammer für zu weit gehend.“
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin nicht Wettbewerberin der Antragsgegnerin sei und deshalb keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche im vorliegenden Verfahren geltend machen könne. Wegen fehlender Aktivlegitimation der Antragstellerin lies das Gericht somit offen, ob das Verhalten der Antragstellerin möglicherweise als Wettbewerbsverstoß qualifiziert werden kann (vgl. hierzu: OLG München, Urteil vom 11.09.2008; Az. 29 U 3629/08). Allerdings äußerte das Gericht auch diesbezüglich im vorliegenden Fall Zweifel:
„Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht und es ist nicht ersichtlich, dass sie dies könnte, dass die Werbung der Antragsgegnerin gezielt zum Stream des Filmes der Antragstellerin geschaltet wurde.“
„Dazu kommt, dass die Antragstellerin nicht vortragen kann, dass auf der Plattform nur Raubkopien und nicht auch legale Videos laufen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schaltung der Werbung von vorne herein rechtswidrige Inhalte unterstützen würde. Eine reine Feigenblattfunktion legaler Videos, die eine andere Beurteilung ermöglichen würde, glaubhaft zu machen, liegt ersichtlich ebenfalls nicht in den Möglichkeiten der Antragstellerin.“
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