• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Anwälte für IT-Recht . Gewerblichen Rechtsschutz . Medienrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Internetrecht
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzlösung für KMUs
    • Schadensersatz bei Datenschutzverstoß
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Arbeitsrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Bildquellen
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Bildquelle: KI-generiert Info Info

Eine fehlende Kündigungsmöglichkeit eines Breitbandanschlusses in Mietverträgen eines Wohnungsanbieters mit Mietern ist nicht wettbewerbswidrig

18. Juni 2020|inAllgemein, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Mit Urteil vom 28.05.2020 (Az.: 4 U 82/19) entschied das OLG Hamm, dass ein Vermieter seinem Mieter bzgl. eines Breitbandkabelanschlusses kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem TKG (Telekommunikationsgesetz) einräumen muss. Der Mieter kann sich danach jedenfalls nicht nach dem TKG von dieser Kostenlast befreien.

Die Beklagte ist mit rund 120.000 Mietwohnungen einer der führenden Wohnungsanbieter in Nordrhein-Westfalen. In einem Großteil der Wohnungen stellt sie die Anbindung an ein Kabelfernsehnetz zur Verfügung über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden können. In technischer Hinsicht ist es auch für Telefon- sowie Internetdienste geeignet, ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kabelnetzbetreiber besteht jedoch nur zum Zwecke der Nutzung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Die Vergütung legte die Beklagte unter der Bezeichnung „Fernsehversorgung“ als laufende monatliche Grundgebühr auf die Mieter um.

Der Kläger, ein Verein zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, vertrat die Auffassung, die Beklagte würde durch Ihre Vertragsgestaltung der Mietverträge gegen § 43b TKG verstoßen. Danach muss sich bei einem Vertrag zwischen einem öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst und einem Verbraucher dieser spätestens nach 24 Monaten von dem Vertrag lösen können. Eine solche Möglichkeit sehen die Mietverträge der Beklagten nicht vor.

Der Senat folgte nun der Rechtsansicht des Landgerichts Essen. Ein Verstoß gegen § 43b TKG liege nicht vor.  Es sei bereits fraglich, ob die Beklagte überhaupt „Telekommunikationsdienste“ i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG anbiete. Denn ihre Leistungspflicht bestehe entgegen der Norm wohl nicht „ganz oder überwiegend“  in der Übertragung von Signalen, sondern in der Gewährung des Gebrauchs von Wohnraum.

Im Ergebnis käme es darauf aber nicht an, da der durch die Beklagte bereitgestellte Telekommunikationsdienst jedenfalls nicht „öffentlich zugänglich“ i.S.d § 3 Nr. 16a TKG sei. Denn die Beklagte stelle die – aus dem Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber hergeleiteten – Dienste als Vermieterin keinem unbestimmten Personenkreis, sondern ausschließlich ihren Mietern als abgegrenzte Personengruppe zur Verfügung.

Das OLG Hamm hat die Revision zum BGH zugelassen.


Die Pressemittteilung des OLG Hamm vom 04.05.2020 im Volltext:

Ist ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Breitbandkabelanschluss nach dem TKG separat kündbar?

Ein Vermieter, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 28.05.2020 entschieden.

Der Kläger ist ein Verein zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte mit Sitz in Essen gehört nach ihren eigenen Angaben zu den führenden Wohnungsanbietern in Nordrhein-Westfalen. Sie bewirtschaftet mehr als 120.000 Mietwohnungen in rund 100 Städten und Gemeinden.

Ein großer Teil der Wohnungen der Beklagten hat eine Anbindung an ein Kabelfernsehnetz, über das Fernseh-und Hörfunkprogramme übertragen werden können. In technischer Hinsicht ist es darüber hinaus auch für andere Dienste – wie Telefonate und Internet – geeignet. Zum Zweck der Versorgung dieser Wohnungen mit Fernseh-und Hörfunkprogrammen über dieses Kabelnetz besteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und einem Unternehmen. Verantwortlich ist dieses auch für die grundstücks-und gebäudeinterne Netzinstallation zwischen den auf den jeweils versorgten Grundstücken gelegenen „Hausübergabepunkten“ und den Kabelanschlussdosen in den einzelnen Wohnungen. Die Vergütung für dieses Unternehmen legt die Beklagte als Betriebskosten unter der Bezeichnung „Fernsehversorgung“ auf ihre Mieter um. Die Mieter der Beklagten können sich während der Dauer des Mietverhältnisses von der auf die vorbeschriebene Art und Weise erfolgenden Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh-und Hörfunkprogrammen nicht lösen.

Der Kläger hat die Beklagte im September 2018 mit einem Schreiben abgemahnt und verlangt von ihr unter anderem, es zu unterlassen, Wohnraummietverträge mit Verbrauchern abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschlusses beinhalten, wenn diese für den Verbraucher nicht wenigstens zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit kündbar sind. Er ist der Auffassung, die Beklagte handele unlauter. Sie sei, soweit sie die von ihr vermieteten Wohnungen mit einem Kabelanschluss versorge, als „Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ im Sinne des § 43b TKG anzusehen. Da eine (isolierte) Kündigung dieser Versorgung nicht möglich sei, seien die Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an den Kabel-TV-Anschluss gebunden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 43b TKG, wonach unter anderem die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten dürfe.

Die Beklagte meint dagegen, allein wegen der betriebskostenrechtlichen Umlage der Kosten für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh-und Hörfunkprogrammen auf ihre Mieter könne sie nicht als „Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ im Sinne des § 43b TKG angesehen werden. Die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh-und Hörfunkprogrammen sei für sie insbesondere deshalb kein „Telekommunikationsdienst“, weil sie nicht für die „Übertragung von Signalen“ verantwortlich sei.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 31.05.2019 (Az. 45 O 72/18) die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe – so der Senat – nicht gegen § 43b TKG verstoßen. Zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern bestehe kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Zwar reiche die Übertragung von Fernseh-und Hörfunksignalen nach den Regelungen im Telekommunikationsgesetz als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst aus. Fraglich sei aber bereits, ob die Leistungspflicht der Beklagten, deren wesentlicher Kern die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung sei, „ganz oder überwiegend“ -wie es § 3 Nr. 24 TKG für einen „Telekommunikationsdienst“ erfordere – in der Übertragung von Signalen bestehe.

Letztlich komme es hierauf allerdings nicht an. Der in der Übertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten sei nämlich jedenfalls nicht „öffentlich zugänglich“, was der § 43b TKG voraussetze. „Öffentlich zugänglich“ sei ein Telekommunikationsdienst – nach § 3 Nr.17a TKG – dann, wenn er der Öffentlichkeit und damit einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe. Bei den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses handele es sich hingegen nicht um einen unbestimmten Personenkreis, sondern um eine von der Öffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungenin bestimmten Immobilien der Beklagten klar abgegrenzte Personengruppe.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Nicht rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.05.2020 (Az. 4U 82/19, OLG Hamm).

Hinweise der Pressestelle:

1. § 3 Nr. 17a und 24 TKG lautet wie folgt:

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

17a. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;

24. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;

2. § 43b TKG lautet wie folgt:

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

Ihr Konkurrent wirbt mit unlauteren Methoden?

Rechtsschutz bei unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen

Das könnte Sie auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert Oberlandesgericht Köln weist Zahlungsklage eines Payment-Providers gegen unsere Mandantschaft im Wesentlichen ab.

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 402842
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Wir sind hoch spezialisiert und haben eine Vielzahl von Fällen in unseren Rechtsgebieten bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

AUSGEZEICHNET
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Basierend auf 18 Bewertungen
Google
Gepostet auf Google Google
Numan-Can Akinti
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Nach mehrjähriger Zusammenarbeit kann ich Herr Reininghaus wärmstens empfehlen. Er hat immer meine Interessen in den Vordergrund gestellt und auch bei anderen Themen als Urheberrechtsverletzungen bestens beraten.
Gepostet auf Google Google
MY SMILE AND MORE
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus ist einfach perfekt in dem, was er tut! Er hat uns bereits mehrmals bei der Patentierung unserer Wort-/Bildmarken unterstützt und zuletzt unsere AGBs und Datenschutzerklärung für unsere Homepage erstellt. Seine Professionalität und Schnelligkeit sind beeindruckend. Herr Reininghaus zeichnet sich nicht nur durch sein umfangreiches Fachwissen aus, sondern auch durch sein Engagement und seine Fähigkeit, komplexe rechtliche Angelegenheiten verständlich zu erklären. Er hat uns stets klar und präzise durch den gesamten Prozess geführt und alle unsere Fragen geduldig beantwortet. Wir sind äußerst zufrieden mit seiner Arbeit und können Herrn Reininghaus uneingeschränkt empfehlen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt suchen, der professionell, effizient und verlässlich ist, dann sind Sie bei ihm in den besten Händen. Vielen Dank, Herr Reininghaus, für Ihre hervorragende Unterstützung!
Gepostet auf Google Google
M R
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich kenne Herrn Reininghaus und die Kanzlei seit ca 2016. Ich brauche ihn öfters bezgl. des Urheberrechtes und er ist für mich ein Top Anwalt. Sein kompetentes und professionelles Fachwissen vermittelt er mit einer ganz ruhigen Art. Ich kann mich immer wieder auf ihn verlassen und kann seiner Kompetenz vollstens vertrauen. Ich werde auch weiterhin Herrn Reininghaus mit meinen Anliegen beauftragen und kann ihn absolut und uneingeschränkt weiterempfehlen.
Gepostet auf Google Google
Pascal Marcolla
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Auf meine Anfrage hat sich Herr Reininghaus äußerst schnell und freundlich zurückgemeldet. Habe sehr gute und unkomplizierte Hilfe erhalten. Top!
Gepostet auf Google Google
Herr Pan
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Super freundlicher Kontakt zur Kanzlei und Herrn Reininghaus. Absolute Empfehlung 👍
Gepostet auf Google Google
The BerlinViking
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich wurde sehr schnell und sehr gut beraten. Professionalität auf einem exzellenten Level. Ich werde bei zukünftigen IT Rechtsangelegenheiten Herr Reininghaus beauftragen.
Gepostet auf Google Google
Florian Ibe
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr sehr sehr gute Beratung und man merkt die Expertise in dem Fachbereich mit "kreativer" Denkweise und immer lösungsorientiert. Vielen vielen Dank. Auf jeden Fall eine Empfehlung!
Gepostet auf Google Google
Miquel Schmuck und Uhren GmbH
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus arbeitet für unser Unternehmen bereits seit weit über einem Jahrzehnt. Wir schätzen die schnelle und unkomplizierte Einschätzung einer Lage im einzelnen Fall und am Ende dann vor allem die realistische Einschätzung des möglichen Verlaufes. Damit kann man dann auch schnell für sich einschätzen ob ein Streitfall die Mühen und Kosten vor Gericht Wert ist. Wir wurden bis jetzt mit der Arbeit von Herrn Reininghaus immer gut beraten, im jeden einzelnen Fall.
Verifiziert von: Trustindex
Das verifizierte Trustindex-Abzeichen ist das universelle Symbol des Vertrauens. Nur die besten Unternehmen können das verifizierte Abzeichen erhalten, die eine Bewertungsnote über 4.5 haben, basierend auf Kundenbewertungen der letzten 12 Monate. Mehr erfahren

H+R Rechtsanwälte
4.7
Basierend auf 34 Bewertungen
powered by
bewerten Sie uns auf
Profilbild von „Oliver Blum“
Oliver Blum
vor 4 Monaten
H+R Rechtsanwälte haben mich übers mehrere Monate hinweg bei einem Fall unterstützt. Nachdem mehrere andere Kanzleien keine Hilfe anbieten konnten, habe ich mich bei Herrn Reininghaus und seinem ganzen Team vom ersten Telefonat an sehr gut aufgehoben gefühlt. Alle Fragen wurden sofort beantwortet und bei Rückfragen kam immer Hilfe vom Sekretariat oder dem zuständigen Mitarbeiter und mir wurde klar empfohlen, wie wir realistisch vorgehen sollten. Am Ende haben wir den Fall gewonnen und es verlief alles Reibungslos. Ich kann H+R Rechtsanwälte jedem weiterempfehlen!
Profilbild von „Danny Vogel“
Danny Vogel
vor 4 Monaten
Das Team von H+R Rechtsanwälte hat mich bei einem Urheber-Rechtsstreit bestens beraten, betreut und erfolgreich vertreten. Die Kommunikation war jederzeit freundlich, kompetent und offen.
Profilbild von „Vebi Aliji“
Vebi Aliji
vor 5 Monaten
Super Erlebnis dort alle waren freundlich und hilfsbereit super Team super Menschen
Profilbild von „Shokrullah Karimi“
Shokrullah Karimi
vor 7 Monaten
Sehr kompetenter Anwalt, gut zu erreichen. Lässt sich auch von Sprachbarrieren nicht aufhalten.
Profilbild von „Sibyll Sewarte“
Sibyll Sewarte
vor 9 Monaten
Herr Heck hat über nahezu ein Jahr mit mir zusammen gearbeitet und ist sehr zu empfehlen. Freundlich, wertschätzend, zuverlässig und auf Augenhöhe. Nimmt die Interessen wahr, aber hält auch nicht mit kritischem Denken hinterm Berg. Was für die gesamte Kanzlei und alle Mitarbeiter gilt. Ich habe mich dort von Anfang an sehr gut aufgehoben und beraten gefühlt. Ich kann die Kanzlei also uneingeschränkt empfehlen und sage an dieser Stelle nochmal ein dickes DANKE an Alle!
Profilbild von „Julia K.“
Julia K.
vor 10 Monaten
Sehr nette und kompetente Rechtsanwälte und Angestellte. Nur zu empfehlen!
Profilbild von „ʎpoq ou“
ʎpoq ou
vor 10 Monaten
Habe mich an Herrn Heck gewandt nachdem mir mein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag präsentiert hat… war natürlich etwas nervös und durcheinander jedoch hat Herr Heck mich da souverän durch geleitet und auch beruhigt. Sehr netter und emphatischer Mensch. Wenn ich nochmal ein Problem im Arbeitsrecht habe wende ich mich wieder an ihn.
Profilbild von „Can62 Korkmaz24“
Can62 Korkmaz24
vor 1 Jahr
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
Profilbild von „K. W.“
K. W.
vor 1 Jahr
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten. Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell. Vielen Dank nochmal!
Profilbild von „Tina Herschel“
Tina Herschel
vor 2 Jahren
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht. Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Profilbild von „Christiane Kuth“
Christiane Kuth
vor 3 Jahren
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür. Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Profilbild von „Juliana Katten“
Juliana Katten
vor 3 Jahren
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Website-Tracking rechtskonform gestalten – Handlungsempfehlungen nach den Cookie-Entscheidungen von EuGH und BGH Link to: Website-Tracking rechtskonform gestalten – Handlungsempfehlungen nach den Cookie-Entscheidungen von EuGH und BGH Website-Tracking rechtskonform gestalten – Handlungsempfehlungen nach...Bildquelle: KI-generiert Link to: Google muss Grundstücke im Kartendienst Google Earth nicht verpixeln Link to: Google muss Grundstücke im Kartendienst Google Earth nicht verpixeln Bildquelle: KI-generiertGoogle muss Grundstücke im Kartendienst Google Earth nicht verpixeln
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen